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Von der Verpflichtung der Inanspruchnahme von zentralen Beschaffungsstellen ausgenommen sind Regievergaben bis zur Schwelle 40.000 € betreffend Gemeinden bis 5.000 Einwohner

Art. 1 Absatz 343 des Stabilitätsgesetzes 2014: Dem Absatz 3-bis des Art. 33 des GvD Nr. 163 vom 12. April 2006 in geltender Fassung wird folgender Satz hinzugefügt: "Die in diesem Absatz vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für die Beschaffung von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in Regie mittels Eigenregie, sowie in den vom zweiten Satz des Absatzes 8 sowie vom zweiten Satz des Absatzes 11 des Artikels 125 vorgesehenen Fällen".

MM