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Unanwendbarkeit des MD 31.10.2013, Nr. 143 für die öffentliche Verwaltung

Das MD 31.10.2013, Nr. 143 "Verordnung für die Festsetzung der Vergütung als Ausschreibungspreis für die Vergabe von öffentlichen Verträgen für Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen" wird von den Öffentlichen Auftraggebern und anderen auftraggebenden Rechtssubjekten in der Provinz Bozen nicht angewandt, da diese mit Art. 25-bis des LG 6/1998 und DLH vom 25.3.2004, Nr. 11 eine eigene Regelung erlassen hat.

(Art. 25-bis wurde von der Regierung zu keiner Zeit angefochten und der Rekurs der Berufskammern gegen das DLH 11/2004 wurde vom Verwaltungsgericht Bozen mit Urteil Nr. 113/2008 abgewiesen).

MM