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Mitteilung der Varianten in der Ausführungsphase an die A.N.A.C. (folgt auf die News vom 09.10.2014 und auf die vorhergehenden)

Die Mitteilung des Päsidenten der  ANAC vom 17. März 2015 ordnet und aktualisiert die Anweisungen bezüglich der Anwendung des Art. 37 des GD vom 24. Juni 2014, Nr. 90, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 114/2014. Diese Mitteilung ersetzt zudem die Mitteilungen vom 16.07.2014, vom 17.09.2014 und vom 07.11.2014 und ändert jene vom 04.04.2008 teilweise ab.

Für die Übermittlung der Varianten wurde außerdem der Vordruck "modulo di trasmissione" (All. I) zur Verfügung gestellt und in Anlage muss zudem das Gesamtverzeichnis beigelegt werden, welche für jedes einzelne, übermittelte Dokument die Identifikation ermöglicht: es ist außerdem die zu übermittelnde Dokumentation ausgeweitet worden (somit zu übermitteln, falls zutreffend: Übergabeprotokoll und/oder die Unterberechung der Arbeiten, Verlängerungen, Gutachten von dritten Behörden usw.)

Es wurde außerdem klargestellt, dass auch im Falle von integrierten Verfahren die Mitteilung der Varianten durchzuführen ist und zwar für die Phase nach dem Vertragsabschluss und auch wenn die Arbeiten noch nicht übergeben worden sind: diese Varianten fallen ebenfalls unter die Kategorie der  "Varianten in der Ausführungsphase".

Es wird auch daran erinnert, dass die Übermittlung für die Vergabe von zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen im Sinne des. Art. 57, Abs. 5 des GvD  Nr. 163/2006 erforderlich ist.

Die Pflicht zur Übermittlung wird auch auf den Vergleich (transazione) ausgeweitet und für die gütliche Streitbeilegung (accordo bonario) bestätigt.

Die Schwellen für die Übermittlung sind gleichgeblieben bzw. bestätigt worden.

Die vorliegende News erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit: für die detaillierten Anweisungen und Informationen laden wir daher dazu ein, die Mitteilung des Präsidenten mittels Link zu konsultieren: http://www.avcp.it/portal/public/classic/AttivitaAutorita/AttiDellAutorita/_Atto?ca=6084%20

 

 

AW