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Neue Richtlinie für öffentliche Ausschreibungen: Durchführung der vorherigen Marktkonsultation

Es werden die neuen Formulare vorgestellt, die es den auftraggebenden Körperschaften ermöglichen eine vorherige Marktkonsultation durchzuführen - wie ausdrücklich aus den Artikeln 40 und 41 der neuen Richtlinie für öffentliche Ausschreibungen hervorgeht.

Im Unterschied zur früheren Bestimmung wurde in der neuen Richtlinie der vorherigen Marktkonsultation (ex technischer Dialog) eine eigene Rechtsvorschrift zugedacht, aus welcher deutlicher hervorgeht, dass die vorherige Marktkonsultation vor Einleitung des Ausschreibungsverfahrens (und somit vor der Veröffentlichung der Ausschreibung) zu erfolgen hat.

Der Verfahrensverantwortliche (RUP) kann somit zum Zwecke der Planung und Programmierung der Ausschreibung das Marktangebot prüfen, um Erkenntnisse zu erwerben und/oder Beratungen in Bezug auf einige Aspekte des Projekts, auf die Preise bestimmter Produkte oder Verarbeitungen, sowie auf innovative Durchführungsmöglichkeiten, neue Technologien usw. anzufordern.

Es wird darauf hingewiesen, dass die „Anlage 1" direkt von der auftraggebenden Körperschaft auf der Grundlage der besonderen technischen Erfordernisse für die auszuschreibenden Arbeiten / Lieferungen / Dienstleistungen auszufüllen ist, während mit der „Anlage 2" der Wirtschaftsteilnehmer / Freiberufler sein Interesse bekundet, an der Marktkonsultation teilzunehmen.

AW