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Vereinfachung zugunsten der örtlichen Körperschaften

Am 5. August 2015 tritt Artikel 11 des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in Kraft. Dieser sieht neue vereinfachte Bestimmungen für örtliche Körperschaften betreffend die Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen vor.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in Abweichung zu den Bestimmungen gemäß Art. 33, Absatz 3-bis des gesetzesvertretenden Dekretes 163/2006, das voraussichtlich am 1.11.2015 in Kraft treten wird, die Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt, für die Vergabe von Bauaufträgen bis zu einem Betrag von 1.000.000 € und von Dienstleistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag von 207.000 € autonom vorgehen können, ohne sich an Stellen zu wenden, die zentrale Beschaffungsstellen sind, oder Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit einzugehen.

Obgenannte Vergaben müssen mittels elektronischer Beschaffungsinstrumente erfolgen: die elektronische Vergabeplattform des Landes, der elektronische Markt der öffentlichen Verwaltung von CONSIP und Rahmenvereinbarungen.

Bezüglich der Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen und Lieferungen bis zu einem Betrag von 40.000 € ist die Anwendung der elektronischen Instrumente nicht verpflichtend.

Was vor allem die Vergabe von Dienstleistungen und Lieferungen betrifft ist zu berücksichtigen, ob der Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung in Rahmenvereinbarungen oder im elektronischen Markt des Landes und der CONSIP zu finden ist.

Obige Bestimmungen sind auch von den Bezirksgemeinschaften anzuwenden.

Für die Vergabe von Bauaufträgen ab 1.000.000 € und von Dienstleistungen und Lieferungen ab 207.000 € können die Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt, folgendermaßen vorgehen:

  • a) mittels zwischengemeindlicher Zusammenarbeit
  • b) über die Landesagentur für öffentliche Verträge
  • c) mittels zentraler Beschaffungsstellen
  • d) über die Bezirksgemeinschaften.

Gegenständliche Bestimmungen finden auch bei den Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte und bei den Bonifizierungskonsortien Anwendung.

 

AW