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Sozialklauseln

Im Sinne von Art. 50 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 werden bei Konzessionen sowie bei Vergaben betreffend Arbeiten und Dienstleistungen nicht intellektueller Natur - wobei besonderes Augenmerk auf Aufträge mit hoher Intensität an Arbeitskraft gerichtet werden muss -, in die Ausschreibungsbekanntmachungen, Mitteilungen und Aufforderungen, unter Beachtung der Grundsätze der Europäischen Union, spezifische Sozialklauseln eingefügt, die die Zielsetzung verfolgen, die Stabilität in der Beschäftigung des lohnabhängigen Personals sicherzustellen.
Gemäß Art. 36, Absatz 1 des GvD Nr. 50/2016 sind Sozialklauseln bei Vergaben über der EU Schwelle verpflichtend, bei Vergaben unter der Schwelle hingegen auf freiwilliger Basis einzubauen.
Zu diesem Zweck stellt die Agentur einen Katalog von Sozialklauseln zur Verfügung, die in Artikel 30 der besonderen Vergabebedingungen (Arbeiten) und 22s der Vertragsvorlage, besonderer Teil (Dienstleistungen), einzufügen sind.

http://www.provinz.bz.it/aov/Vordrucke,Unterlagen.asp

AW