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Omnibus 2017 - Änderungen am öffentlichen Auftragswesen

Mit Landesgesetz vom 6. Juli 2017, Nr. 8, welches im Amtsblatt der Region Nr. 29 vom 18. Juli 2017, Beiblatt 1 veröffentlicht wurde, wurden unter anderem Änderungen am öffentlichen Auftrags­wesen vorgenommen. Das Landes­­gesetz tritt am 19.07.2017 in Kraft.

1. Dreiervorschlag der Unterauftragnehmer

Zunächst wird hervorgehoben, dass Artikel 3 Absatz 7 des LG 8/2017 eine Änderung am Art. 23-bis des LG 17/93 hinsichtlich der Angabe des Dreiervorschlags der Unterauftragnehmer vorgenommen hat.

Gemäß der abgeänderten Version der Bestimmung können die zuschlags­erteilenden Verwaltungen die Kontrolle zum Besitz der allgemeinen und besonderen Teilnahme­voraussetzungen sowie die verpflichtende Angabe der Unterauftragnehmer im Sinne der staatlichen Bestimmungen auf den Zuschlagsempfänger beschränken und nach Bewertung der Angebote vornehmen bzw. anfordern.

Im Zuge der Angebotsstellung müssen die Bieter hingegen nur mehr die weiter­zu­vergebenden Leistungen an­geben. Die Angabe der Unter­auf­tragnehmer wird ausschließlich vom Zuschlags­empfänger nach Abschluss des Verfahrens verlangt.

Die angeführten Änderungen wurden vorgenommen, um die Erklärungs­pflichten zu Lasten der Bieter zu minimieren und vereinfachen.

Was ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu veröffentlichende Ausschreibungen anbelangt, werden die entsprechend überarbeiteten Vorlagen (Ausschrei­b­ungs­bedingungen, Vorlage zur Angabe des Dreiervorschlages der Unter­auf­tragnehmer) baldigst zur Verfügung gestellt.

Mit Artikel 33 des Landesgesetzes 8/2017 werden einige weitere Änderungen am Landesvergabegesetz (LG 16/2015) vorgenommen. Diese betreffen folgende Aspekte:

2. Nachforderungen

Art. 33 Absatz 4 des LG 8/2017 ersetzt Art. 29 des LG 16/2015 (Nachforderungen) durch folgende Version:

„Art. 29 (Untersuchungsbeistand) - 1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungs­beistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen.“

Auf Landesebene bleibt der Unter­suchungsbeistand somit unentgeltlich, wobei jene Fälle, in denen dieser angewandt werden kann (d.h. dessen Wirkungsbereich) aus Gründen eines einheitlichen Vorgehens dieselben sind wie auf staatlicher Ebene.

3. Öffentlich-private Partner­schaften und Konzessionen

Absatz 1 und 3 des Art. 33 des LG 8/2017 beziehen sich auf den Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften und Konzessionen, welche das Landesgesetz über die öffentlichen Auftragsvergabe an sich nicht regelt und für welche staatlichen Bestim­mungen Anwendung finden.

Da jedoch mit diesen Verfahren auch die Rechtsgebiete der Raumordnung und der Enteignungen betroffen sind, hat der Landesgesetzgeber im 1. Absatz (neuer Art. 4-bis des LG 16/2015) präzisiert, dass in Anwendung eines ÖPP- oder Konzes­sions­verfahrens die einschlägigen Bestimmungen des Landes Südtirol im Bereich der Raumordnung (LG 13/1997) und der Enteignungen (LG 10/1991) zur Anwendung kommen.

Im 3. Absatz (neuer Absatz 3 des Art. 12 des LG 16/2015) wird weiters bestimmt, dass die urbanistische Über­einstimmung eines vorgeschlagenen ÖPP-Projekts im Laufe des Verfahrens nach Maßgabe des Landesraum­ordnungs­gesetzes (durch den Ge­meinde­rat bzw. die Landesregierung) erfolgt.

4. Organisatorische Bestimmungen der Vergabeverfahren in Gemeinden und Bezirks­ge­mein­schaften

Der 2. Absatz des Art. 33 des LG 8/2017 ändert den Absatz 7 des Artikel 6 des LG 16/2015 (Organisation für die Durchführung der öffentlichen Verträge). Es handelt sich dabei um jenen Absatz, welcher organisatorische Aspekte der Vergabeverfahren in den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften regelt. Die Änderung ermöglicht, dass für die Gemeinden und Bezirks­gemeinschaften die Möglichkeit geschaffen wird, die Zusammen­setzung der Bewertungskommission mit eigener Verordnung zu regeln. Gleichzeitig wird die Figur des Gesamt­koordinators abgeschafft. Dieser Absatz wurde auf Vorschlag des Rates der Gemeinden genehmigt.

mb