News

Gefahrenzonenpläne (GZP) - Bestätigung zum Thema der anwendbaren Bestimmungen

In Bezug auf die korrekte Einordnung der Verfahren zur Vergabe der Erstellung eins Gefahrenzonenplanes (GZP) ist die AOV der Ansicht, dass diese Dienstleistung unter die Definition im Sinne des Art. 3, Buchstabe vvvv) („Dienstleistungen Architektur und Ingenieurwesen und andere technische Dienstleistungen“) des GVD Nr. 50/2016 fällt und daher den Bestimmungen der Dienstleistungen im Bereich Architektur und Ingenieurwesen unterliegt.
Um diese Ansicht zu untermauern, wird auf das Urteil des Staatsrates V Sektion vom 15.05.2012, Nr. 2800, verwiesen.

mb