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Präzisierung betreffend die Überprüfung der Mindestquoten der Qualifizierung bei gemischten Zusammenschlüssen

Zumal laut Ausrichtung des Staatsrates  (siehe Urteil des Staatsrates, Sektion VI,  Nr. 5919/2018) der vom Art. 92 des DPR Nr. 207/2010 bezugnehmend auf Bietergemeinschaften vorgesehene Mindestanteil an Qualifizierung (jeweils 40% für das federführende Unternehmen und 10% für jedes einzelne teilhabende Unternehmen) im Falle von gemischten Bietergemeinschaften nicht nur vom federführenden und den teilhabenden Teilnehmer/n in der Hauptkategorie, sondern auch in den sog. ausgliederbaren bzw. Nebenkategorien einzuhalten ist, wurde in die Ausschreibungsbedingungen (man siehe den Art. 2.4 bei Ausschreibungsbedingungen Qualität/Preis und Art. 2.3 bei nur Preis) und in die Anlage A1 eine entsprechende präzisierende Vorgabe eingebaut.

SV