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AKTUALISIERUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN UND AUSSCHREIBUNGSANLAGEN

Nach den mit Landesgesetz 11. Januar 2021, Nr. 1 eingeführten Änderungen, welche ab 15. Januar 2021 in Kraft sind und teilweise Auswirkungen auf das Landesgesetz vom 16. April 2020, Nr. 3 (s.g. Lex Covid) haben, wurden die Ausschreibungsbedingungen über und unter der EU - Schwelle für die Vergabe von Bauaufträgen, Dienstleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen im Bereich Architektur-und Ingenieurwesen sowie für Vergaben an Sozialgenossenschaften des Typs B aktualisiert.

 

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass auch folgende Dokumente aktualisiert wurden: Ansuchen um Veranlassung einer Ausschreibung, Vertragsentwurf, Aufgabenübersicht Wettbewerbsbehörde und Anleitung für die Eingabe in das Portal.

Die Änderungen betreffen insbesondere:

a) Aufhebung von Artikel 17, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020 mit der Folge der Wiederherstellung der Verpflichtung, das Angebot mit einer vorläufigen Sicherheit zu versehen, wie in Art. 27, Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16 vorgesehen, falls keine gesetzlichen Begünstigungen bestehen;

b) Aufhebung von Artikel 17, Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020 mit der Folge, dass die Befugnis der Vergabestellen, Verträge auch während der Überprüfung der Teilnahmeanforderungen, unbeschadet der Beachtung der Antimafia - Vorschriften, abzuschließen, entfällt. Daraus folgt, dass die Vergabestellen die Verträge erst abschließen können, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen mit positivem Ausgang durchgeführt wurden;

c) Neuformulierung von Artikel 23 des Landesgesetzes Nr. 3 vom 16. April 2020 mit Begrenzung der Geltungsdauer der Lex covid. Insbesondere ist vorgesehen, dass das vorgenannte Gesetz nicht, wie im ursprünglichen Wortlaut vorgesehen, am 15. April 2022, sondern am 31. Dezember 2021 außer Kraft treten wird;

d) gemäß der Auslegung durch die Zentrale der Agentur der Einnahmen, besteht keine Notwendigkeit der Zahlung der Stempelsteuer (am Fuße des Anhanges A) im Falle von Verhandlungsverfahren. Für Bauleistungen wurde eine entsprechende Anpassung in die üblichen Ausschreibungsbedingungen aufgenommen; für Dienstleistungen und Lieferungen hingegen wurden die ausschließlich für Verhandlungsverfahren vorgesehenen Ausschreibungsbedingungen abgeändert.

Um das Verständnis der Änderungen zu erleichtern, stellen wir als Anlage zu dieser News den Text des neuen Landesgesetzes, den erläuternden Bericht und schließlich die von der Agentur der Einnahmen erlassene Maßnahme zur Verfügung.

Es wird außerdem mitgeteilt, dass auf der Website der AOV ausschließlich für den Bereich Bauaufträge die Ausschreibungsbedingungen aktualisiert wurden: es wurde ein neuer Absatz eingefügt, mit welchem ausschließlich das Rechtsinstitut der Kooptierung gemäß Art. 92, Absatz 5 des DPR 207/2010 geregelt wird. 

Eine ähnliche Änderung hat die Einführung einer neuen und bisher unveröffentlichten Anlage „A1 quater“ erforderlich gemacht: Diese enthält die Erklärungen, die vom eventuell kooptierten Subjekt abgegeben werden müssen. 

Um die Lektüre der oben angeführten Änderungen zu erleichtern, wird nur zur Ansicht eine Fassung zur Verfügung gestellt, die die angebrachten Änderungen – in gelber Farbe hervorgehoben - enthält.

Die nicht hervorgehobenen Vordrucke, die für die Vorbereitung der Verfahrensunterlagen verwendet werden sollen, sind hingegen im Bereich „Unsere Dienste“ – „Ausschreibungsunterlagen“ – „Ausschreibungsbedingungen und Anlagen“ unter folgendem Link verfügbar:

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/ausschreibungsunterlagen/ausschreibungsbedingungen-anlagen.asp

 

SV

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