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AKTUALISIERUNG DER AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN

Hiermit wird bekannt gegeben, dass die Ausschreibungsbedingungen oberhalb und unterhalb der EU-Schwelle für Dienstleistungen und Lieferungen sowie für Vergaben an Sozialgenossenschaften des Typs B geändert wurden.

Die Änderung betrifft das Zuschlagskriterium, das  für Dienstleistungsaufträge mit hohem Einsatz an Arbeitskräften anwendbar ist: Im Urteil Nr. 8285 vom 23. Dezember 2020 hat die VI. Sektion des Staatsrats klargestellt, dass das einzig zulässige Zuschlagskriterium für solche Dienstleistungen, auch auf Landesebene, das wirtschaftlich günstigste Angebot nach Qualität/Preis ist. Dies ist daher ein Element, das bereits vor der Auswahl des Vordrucks der Ausschreibungsbedingungen zu berücksichtigen ist.

Es wird außerdem bekannt gegeben, dass das Dokument „Leitfaden für einzige Verfahrensverantwortliche (EVV) zu den Zuschlags- und Bewertungskriterien“ im gleichen Sinne geändert wurde. Dieses ist unter dem link

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/informationsunterlagen.asp

verfügbar.

Um die Lektüre der oben angeführten Änderungen zu erleichtern, wird - nur zur Ansicht - eine Fassung zur Verfügung gestellt, die die angebrachten Änderungen, in gelber Farbe hervorgehoben, enthält.

Die Dokumente ohne Markierungen, die für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu verwenden sind, sind im Abschnitt "Unsere Dienste" - "Ausschreibungsunterlagen" - "Ausschreibungsbedingungen und Anlagen" unter folgendem Link verfügbar: 

http://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/ausschreibungsunterlagen/ausschreibungsbedingungen-anlagen.asp

SV