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OPERATIVE ANGABEN ZUR VERGÜTUNG; DIE DEN BEDIENSTETEN DES UNTERAUFTRAGNEHMERS ZU GEWÄHRLEISTEN IST

Am 06.10.2021 hat das nationale Arbeitsinspektorat – Zentraldirektion der rechtlichen Koordinierung eine Anmerkung herausgegeben, um Angaben für eine korrekte Interpretation der kürzlich erfolgten Abänderung durch Art. 49 des GD Nr. 77/2021 (umgewandelt in das Gesetz Nr. 108/2021) am Absatz 14 von Art. 105 des Kodex der öffentlichen Verträge einzubringen.

 

Der Wortlaut der neuen Bestimmung lautet wie folgt:

„Der Unterauftragnehmer muss für die Leistungen, die er als Unteraufträge vergibt, dieselben Qualitäts- und Leistungsstandards gewährleisen, wie sie im Vergabevertrag vorgesehen sind und den Bediensteten keine geringere wirtschaftliche und rechtliche Behandlung wie sie vom Hauptauftragnehmer garantiert worden sind, gewähren; angewandt werden dieselben nationalen Arbeitskollektivverträge, sofern die Tätigkeit, die Gegenstand des Unterauftrages ist mit jener der Vergabe übereinstimmt oder es Arbeiten sind, die die vorwiegende Kategorien betreffen und im Geschäftszweck des Hauptauftragnehmers enthalten sind. Der Auftragnehmer zahlt den Unterauftragnehmern ohne jeglichen Abschlag die Kosten für Sicherheit und Arbeitskräfte in Bezug auf die an diese als Unterauftrag vergebenen Leistungen; die Vergabestelle überprüft nach Anhörung des Bauleiters, des Sicherheitskoordinators in der Ausführungsphase bzw. des Verantwortlichen für die Vertragsausführung die tatsächliche Anwendung der vorliegenden Bestimmung. Der Auftragnehmer haftet gesamtschuldnerisch mit dem Unterauftragnehmer dafür, dass dieser die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Sicherheitspflichten erfüllt.“

 

Damit dem abhängigen Personal des Unterauftragnehmers die nicht geringere wirtschaftliche und rechtliche Behandlung als dem eigenen abhängigen Personal des Auftragnehmers zuerkannt wird, müssen laut Inspektorat aufgrund des nationalen Arbeitskollektivvertrages folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

1) die Tätigkeiten, die Gegenstand des Unterauftrages sind, müssen mit jenen, die Gegenstand der Vergabe sind, übereinstimmen;

2) alternativ dazu müssen sich die Tätigkeiten auf die Arbeiten betreffend die vorwiegende Kategorie beziehen und im Geschäftszweck des Hauptauftragnehmers enthalten sein.

 

Zum konkreten anzuwendenden Kollektivvertrag führt das Inspektorat unter Verweis auf den Inhalt des Gutachtens der ANAC Nr. 6 vom 04. Februar 2015 aus, dass die Aufmerksamkeit auf den Gegenstand der Vergabe gelegt werden soll und nicht auf die Arten der Tätigkeit, die der Wirtschaftsteilnehmer eventuell ausübt.

     

Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen, die der Auftragnehmer anwendet, schlechter sind als jene des nationalen Arbeitskollektivvertrages, ist das Inspektorat der Ansicht, dass eine Maßnahme laut ex Art. 14 des GvD Nr. 124/2004 erlassen werden kann, um die Zahlung während der gesamten Dauer der Ausführung des Unterauftrages, anzupassen; dies hat zur Folge, dass die Besteuerungsgrundlage zum Zweck der Beiträge und der daraus folgenden Guthaben neu bestimmt werden

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf die nicht gezahlten Lohn- und Beitragsunterschiede das System der gesamtschuldnerischen Haftung Anwendung findet.

 

Der Vollständigkeit halber ist dieser News der Text des Wortlautes des nationalen Arbeitsinspektorats beigefügt.  

SV