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AKTUALISEIRUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINUNGEN AUFGRUND DER ÄNDERUNG VON ART. 105, ABSATZ 8 DES GVD NR. 50/2016

Es wird bekannt gegeben, dass am 01. November 2021 jener Teil von Artikel 49 des Gesetzesdekrets Nr. 77/2021, der in das Gesetz 108/2021 umgewandelt wurde, in Kraft getreten ist, der den Art. 105, Absatz 8 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 abändert, indem vorgesehen wird, dass „Der Hauptauftragnehmer und der Unterauftragnehmer haften der Vergabestelle gegenüber gesamtschuldnerisch für die Leistungen, die Gegenstand des Unterauftrags sind.“

In der Folge sind folgende Vertragsbedingungen aktualisiert worden:

  • Besondere Vertragsbedingungen für      öffentliche Bauaufträge – Teil I
  • Besondere Vertragsbedingungen für      Lieferungen Einrichtungen – Teil I
  • Besondere Vertragsbedingungen für      Lieferungen – Teil I
  • Besondere Vertragsbedingungen für      Dienstleistungen – Teil I

Um die Lesbarkeit der oben angeführten Änderungen zu erleichtern, wird – nur zur Ansicht - eine Fassung der Vertragsbedingungen, die die angebrachten Änderungen der Ausschreibungsbedingungen - in gelber Farbe hervorgehoben - enthalten, zur Verfügung gestellt.

Die Vordrucke ohne Markierungen, die für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu verwenden sind, sind hingegen in folgendem Abschnitt

"Unsere Dienste" - "Ausschreibungsunterlagen" - "Besondere Vertragsbedingungen für öffentliche Bauaufträge“ und „Besondere Vertragsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen“

unter folgendem Link verfügbar:

https://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/ausschreibungen/vertragsunterlagen.asp

SV