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AUSSETZUNG DER WIRKSAMKEIT DER LEX COVID

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit der lex covid (LG Nr. 3/2020, abgeändert durch LG Nr. 1/2021) bis zur Verabschiedung einer gesetzgeberischen Maßnahme zur Verlängerung ihrer Gültigkeit ausgesetzt ist, und zwar insbesondere:

a) Die speziellen Schwellenwerte für die Vergaben im Bereich SAI (Art. 14 lex covid) finden keine Anwendung, aber es wird der Art. 17 des LG Nr. 16/2015 angewandt;

b) Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung aus Gründen des öffentlichen Interesses aufgrund von Gesundheitsnotständen laut Art. 15 lex covid findet keine Anwendung;

c) Das Verhandlungsverfahren mit der Einladung von mindestens fünfzehn Wirtschaftsteilnehmern bei Bauaufträgen ab 1.000.000,00 Euro und unter der EU-Schwelle (Art. 16 lex covid) findet keine Anwendung, aber es werden die Schwellenwerte laut Art. 26 des LG Nr. 16/2015 angewandt; 

d) der Art. 19 lex covid in Bezug auf die Möglichkeit der Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 40 % ist nicht anwendbar (es gelten die allgemeinen Regeln von Art. 49, Abs. 3ter des LG Nr. 16/2015).

Sobald die Rechtsvorschrift, die die Gültigkeit der derzeit ausgesetzten Bestimmungen verlängert, verabschiedet ist und in Kraft tritt, wird die Agentur umgehend informieren.

SV