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Bestimmungen zur Planung von öffentlichen Bauvorhaben

Es ist anzumerken, dass nach der Einführung von Art. 6 bis (Bestimmungen zur Planung von öffentlichen Bauvorhaben) durch das Gesetz vom 29. Dezember 2021, n. 233 (Umsetzung des Gesetzesdekrets vom 6. November 2021, Nr. 152 mit Änderungen in Gesetz, das „Dringende Bestimmungen für die Umsetzung des Nationalen Plans für Wiederaufbau und Resilienz (PNRR) und zur Verhinderung von mafiöser Unterwanderung enthält), „Um eine möglichst hohe Beteiligung an den Ausschreibungen für die Zuteilung der Mittel des Nationalen Plans für Wiederaufbau und Resilienz oder des Nationalen Plans für ergänzende Investitionen für die Durchführung öffentlicher Arbeiten zu fördern, können die Verfahren für die Vergabe der in den genannten Ausschreibungsbekanntmachungen geforderten Planungstätigkeiten auch dann durchgeführt werden, wenn in den in Artikel 21 des Kodex des öffentlichen Vergaberechts genannten Planungsunterlagen, auf die im Gesetzesdekret Nr. 50 vom 18. April 2016 Bezug genommen wird, keine spezifische Bestimmung enthalten ist“.

SV