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VERÖFFENTLICHUNG DER VERORDNUNG VOM 07.12.2021 ÜBER DIE ANWENDUNGSRICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER CHANCENGLEICHHEIT ZWISCHEN GESCHLECHTERN UND GENERATIONEN SOWIE DER BERUFL. EINGLIEDERUNG VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNG BEI ÖFFENTL. AUFTR.

Am 31.12.2021 ist die Verordnung vom 07. Dezember 2021 des Präsidiums des Ministerrats - Abteilung für Chancengleichheit zu diesem Thema veröffentlicht worden.

Der Artikel 1 besagt, dass die im Sinne von Artikel 47, Absatz 8 genannten Anwendungsrichtlinien gemäß Art. 47 des  Gesetzesdekrets Nr. 77/2021, das in das Gesetz Nr. 108/2021 umgewandelt wurde,  verabschiedet worden sind.

Insbesondere legen die Anwendungsrichtlinien in Bezug auf die Verfahren für den Abschluss öffentlicher Aufträge, die ganz oder teilweise mit den Mitteln aus dem Nationalen Plan für Wiederaufbau und Resilienz (PNRR) gemäß der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 und der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 sowie dem Nationalen Plan für die zusätzlichen Investitionen (PNC) finanziert werden, Folgendes fest:

- die Absätze 4 und 5 von Artikel 47 enthalten Bestimmungen, die darauf abzielen, als notwendige Anforderungen und als zusätzliche Bonusanforderungen für das Angebot, Kriterien zur Förderung des Jungunternehmertums, der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung, der Gleichstellung der Geschlechter und der Einstellung von jungen Menschen unter 36 Jahren und Frauen aufzunehmen. Diese Maßnahmen müssen in den Ausschreibungsbekanntmachungen konkretisiert werden, wobei die Merkmale des Projekts und die Besonderheiten der verschiedenen Arbeitsmarktsektoren zu berücksichtigen sind.

- der Artikel 47, Absatz 7 sieht zwei Arten von Ausnahmen von den in Absatz 4 desselben Artikels vorgesehenen Maßnahmen vor. Die erste Ausnahmeregelung besteht darin, dass die Vergabestellen die Aufnahme der in Absatz 4 genannten Teilnahmebedingungen in die Ausschreibungsbekanntmachungen, Bekanntmachungen und Ersuchen um Einreichung eines Angebotes ausschließen können. Die zweite Ausnahmeregelung sieht vor, dass die Vergabestellen eine Quote von weniger als 30 % der oben genannten Einstellungen festlegen können, die dann auf einen niedrigeren Prozentsatz gesenkt werden kann.

- der Absatz 6, von Artikel 47, um die Wirksamkeit der Bestimmungen desselben Artikels zu gewährleisten, ist die Anwendung von Sanktionen, auch in den Fällen vorgesehen, in denen der Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an der Ausschreibung nicht beabsichtigt ist.

Die AOV arbeitet an den notwendigen Änderungen der Ausschreibungsformulare, die so bald wie möglich veröffentlicht werden sollen.

SV