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PNRR Aufträge der Gemeinden, die keine Provinzhauptstädte sind

In Ergänzung der zwei News, welche jeweils am 29.12.2021 bzw. am 14.01.2022 veröffentlicht wurden, wird mitgeteilt, dass die Verpflichtung für die Vergabestelle, die keine Provinzhauptstadt ist, bei PNRR Aufträgen, Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen nach den Modalitäten des Art. 37, Absatz 4 des GvD Nr. 50/2016 zu erwerben, in den nachfolgenden Fällen nicht gilt:

  1. Beschaffungen von Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Wert von      weniger als 40.000 Euro und Beschaffungen von Bauleistungen mit einem Wert      von weniger als 150.000 Euro;
  2. falls die Vergabestelle über die erforderliche Qualifizierung gemäß      Art. 38 des GvD Nr. 50/2016 verfügt, Erwerb von Lieferungen und      Dienstleistungen mit einem Wert von über 40.000 Euro und unterhalb der      Schwellenwerte gemäß Art. 35 des GvD Nr. 50/2016 sowie Beschaffungen von      ordentlichen Instandhaltungsarbeiten mit einem Wert von über 150.000 Euro      und unter 1 Million Euro;

In Bezug auf Punkt 2) wird präzisiert, dass eine Antwort der nationalen Behörden ob das auf Landesebene von Art. 6/bis des LG Nr. 16/2015 vorgesehene Qualifikationssystem der Vergabestellen dem auf staatlicher Ebene von Art. 38 des GvD Nr. 50/2016 vorgesehenen Qualifikationssystem gleichgestellt werden kann, noch ausständig ist.

In diesem Zusammenhang wird außerdem auf die Mitteilung des Innenministeriums vom 17. Dezember 2021 verwiesen, welche auf der Website des Ministeriums unter „I contenuti“ – „Le notizie“ veröffentlicht ist.

SV