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Fristen, die durch G.D. Nr. 50/2022 (Änderung der Preise und Ausgleichszahlungen) eingeführt wurden.

Mit der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 50 vom 17. Mai 2022 (sog. "Beihilfen") wurden für die Vergabestellen folgende Fristen festgelegt:

bis zum 16. Juni 2022 für die Ausstellung einer außerordentlichen Zahlungsbestätigung, für die Aktualisierung der Vergütungen, der im Jahr 2022 verbuchten Arbeiten für die bereits die Fertigstellung der Arbeiten (SAL) und die Zahlungsbestätigungen zu Vertragspreisen ausgestellt wurden.                                             

• bis zum 26. Juni 2022 um, für Arbeiten des zweiten Semesters 2021, über die neue dazu bestimmte telematische Plattform, den Zugang zum Ausgleichsfond gemäß ex Art. 1-septies des G.D. 73/2021 zu beantragen.

• bis zum 31. August 2022 um bei unzureichenden Ressourcen Antrag auf Zugang zu den Fonds für die Deckung der Mehrkosten, die den Auftragnehmern, für die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 geleisteten Arbeiten,  anzuerkennen sind und welche aufgrund der dafür aktualisierten Preislisten (oder, wenn nicht vorhanden, durch die Erhöhung der bereits bestehenden Preislisten) abzurechnen sind, zu stellen.

SV