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ZUGANGSMODALITÄT ZUM FOND FÜR DIE UNAUFSCHIEBBAREN ARBEITEN GEMÄß ART.26, ABSÄTZE 7 UND 7-BIS DES GESETZESDEKRETS NR: 50/2022 (PNRR)

Wir möchten auf die Mitteilung des Regierungskommissariats für die Provinz Bozen, bezüglich des Zugangsmodalitäts zum Fonds für die unaufschiebbaren Arbeiten, hinweisen.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anträge von den Vergabestellen bis spätestens 17. Oktober 2022 elektronisch eingereicht werden müssen.

SV