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ANAC-Beschluss Nr. 537 vom 16. November 2022 zum Thema der vorherigen Marktkonsultation im Vorfeld zum Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung

Mit dem ANAC-Beschluss Nr. 537 vom 16. November 2022 (im Anhang) hat die Behörde bekräftig, dass die vorherige Marktkonsultation im Vorfeld zum Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 63, Absatz 2, Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 50/2016 (auf Landesebene wird auf Artikel 25, Absatz 1, Buchstabe b) des Landesgesetzes Nr. 16/2015 verwiesen) rechtswidrig ist, wenn sie missbräuchlich genutzt wird, indem sie von ihrem eigentlichen Zweck abweicht, die Unmöglichkeit des Rückgriffs auf alternative Anbieter oder Lösungen zu prüfen, und ausschließlich darauf abzielt, einen Wirtschaftsteilnehmer zu finden, von dem ein System erworben werden kann, das dieselben technischen Anforderungen erfüllt wie das bereits verwendete System. 

In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass die vorherige Marktkonsultation das Instrument sein kann, mit dem die eventuelle Unersetzlichkeit der Waren oder Dienstleistungen festgestellt wird und das somit das oben erwähnte Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung legitimiert, das sich auf den wirtschaftlichen Begriff der Unersetzlichkeit stützt. Eine solche Unersetzlichkeit kann jedoch nur in den Fällen anerkannt werden, in denen eine Ware oder Dienstleistung tatsächlich die einzige ist, die ein bestimmtes Bedürfnis befriedigen kann, da es aus technischen Gründen keinen Ersatz dafür gibt. 

Da das Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung in jedem Fall Ausnahmecharakter in Bezug auf den Grundsatz des Wettbewerbs hat, ist die Vergabestelle verpflichtet, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen streng zu prüfen und dies genau zu begründen.

mm