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ARBEITEN Gesetz Nr. 197 vom 29.12.2022 (Haushaltsgesetz) – Verlängerung der Preisanpassung gemäß Art. 26 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2022 (Beihilfedekret) bis Ende des Jahres 2023 - operative Angaben.

Das Haushaltsgesetz sieht die Verpflichtung für die Regionen vor, das Preisverzeichnis (2022bis) innerhalb 31. März 2023 zu aktualisieren und die Preisanpassung, die in Abs. 26 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 geregelt ist, auch auf die Arbeiten auszuweiten, die vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unter der Verantwortung des Bauleiters durchgeführt und abgerechnet oder in das Maßbuch eingetragen wurden.

 

Kurz gefasst:

Erste HypotheseBis zum 31. Dezember 2021 eingereichte Angebote (Absatz 6-bis)

  1. bis zum 31. März 2023: der Baufortschritt betreffend die oben      beschriebenen Arbeiten wird mittels Anwendung des aktualisierten      Preisverzeichnisses (Landesrichtpreisverzeichnis 2022bis) angewendet,      vorbehaltlich einer späteren Anpassung nach oben oder unten oder durch      Anwendung des neuen Preisverzeichnisses, das von den Regionen bis zum 31.      März 2023 festgelegt wird;
  2. die höheren Beträge, die sich durch die Anwendung des unter Buchstabe      a) genannten Preisverzeichnisses ergeben, werden dem Auftragnehmer, nach      Abzug der im Angebot vorgenommenen Kürzungen, zu 90 % anerkannt;
  3. die Zahlungsbescheinigung wird gleichzeitig oder in jedem Fall      innerhalb von 5 Tagen ab Genehmigung des Baufortschritts ausgestellt.

 

Zweite HypotheseAngebote, die zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2022 eingereicht werden (Absatz 6-ter):

  1. bis zum 31. März 2023: der Baufortschritt betreffend die oben      beschriebenen Arbeiten wird mittels Anwendung des aktualisierten      Preisverzeichnisses (Landesrichtpreisverzeichnis 2022 bis) angewendet,      vorbehaltlich einer späteren Anpassung nach oben oder unten oder durch       Anwendung des neuen Preisverzeichnisses, das von den Regionen bis      zum 31. März 2023 festgelegt wird;
  2. die höheren Beträge, die sich durch die  Anwendung des unter      Buchstabe a) genannten Preisverzeichnisses ergeben, werden dem      Auftragnehmer nach Abzug der im Angebot vorgenommenen Kürzungen zu 80%      anerkannt;
  3. die Zahlungsbescheinigung wird gleichzeitig oder in jedem Fall      innerhalb von 5 Tagen ab Genehmigung des Baufortschritts ausgestellt.

 

In beiden Fällen findet vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 weder die Preisänderungsklausel gemäß Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe a), des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 und die entsprechende Regelung, noch die gemäß Art. 106, Absatz 1, Buchst. a), 4. Teil, des Kodex des öffentlichen Vergaberechts oder andere spezifische Vertragsklauseln, Anwendung. 

 

Davon unberührt bleibt die Verpflichtung für die Vergabestellen, in den Ausschreibungsunterlagen bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin die Preisänderungsklausel gemäß Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe a), des Gesetzesdekrets Nr. 4/2022 vorzusehen.

SV