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Preisanpassungen gemäß Artikel 26, Absatz 6-quater des G.D. Nr. 50/2022 - ZUGANG ZUM FONDS FÜR DIE FORTFÜHRUNG DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN (MD vom 1. Februar 2023 MIT) - VORHERIGE TEILUNG DER PREISVERZEICHNISSE 2023

Es wird darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise und ausschließlich zu dem Zweck, den Vergabestellen die rechtzeitige Vorbereitung der Anträge auf Zugang zum Fonds, gemäß Artikel 26, Absatz 6-quater des genannten Gesetzesdekrets (zur Bewältigung außergewöhnlicher Preissteigerungen bei Baumaterialien, Brennstoffen und Energieprodukten im öffentlichen Auftragswesen), gemäß den vom Ministerium für Infrastrukturen und Verkehr im M.D. vom 01.02.2023, Nr. 16 angegebenen Fristen (ERSTE FRIST 30.04.2023) zu ermöglichen und da die Bauleiter für diese Anträge den Baufortschritt der Arbeiten, der sich auf die ausgeführten oder vom Bauleiter, unter eigener Verantwortung, im Maßbuch vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 (erste Fälligkeit vom 30.04.2023, Bearbeitungen bis einschließlich 31.03.2023), abgerechneten oder vermerkten Arbeiten bezieht, erstellen müssen, die Richtpreisverzeichnisse für Hochbauten für das Jahr 2023, die Richtpreisverzeichnisse für Tiefbauten für das Jahr 2023 und die allgemeinen technischen Vertragsbestimmungen für das Jahr 2023,  die am Dienstag, den 28. März 2023, von der Landesregierung genehmigt werden sollen, vorab geteilt werden.

Die Veröffentlichung des Beschlusses der Landesregierung zur Genehmigung der Richtpreisverzeichnisse 2023 im Amtsblatt der Region gemäß den Bestimmungen von Art. 4, Absatz 1 Buchstabe d) der L.R. vom 19.06.2009, Nr. 2, wird folgen

Es wird daher darauf hingewiesen, dass die veröffentlichten Richtpreisverzeichnisse noch nicht offiziell und genehmigt sind und zum Zeitpunkt der Genehmigung geändert werden können.

Über die Genehmigung mit oder ohne Änderungen wird mittels einer News der Agentur informiert. Falls während der Genehmigung Änderungen vorgenommen wurden, liegt es in der Verantwortung und Sorgfalt der Bauleiter, der EVV und der einzelnen Vergabestellen, die vorgenommenen Berechnungen anzupassen.

SV