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GESETZ 21. APRIL 2023, Nr. 49, über die angemessene Vergütung für freiberuflichen Dienstleistungen

GESETZ 21. APRIL 2023, Nr. 49, über die angemessene Vergütung für freiberuflichen Dienstleistungen

Es wird darauf hingewiesen, dass im Amtsblatt Nr. 104 vom 5.5.2023 das Gesetz Nr. 49 vom 21. April 2023 mit dem Titel "Bestimmungen über die angemessene Vergütung für freiberufliche Dienstleistungen" veröffentlicht wurde, das am 20.5.2023 in Kraft treten wird.

Das Gesetz ist in 13 Artikel unterteilt und soll sicherstellen, dass der Freiberufler ein dem Wert der Dienstleistung angemessenes Honorar erhält, und seinen Schutz in den Vertragsbeziehungen mit bestimmten Unternehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Umsatzes als starke Auftragnehmer gelten, verstärken.

Artikel 1 definiert den Begriff der "angemessenen Vergütung" als "Zahlung einer Vergütung, die dem Umfang und der Qualität der geleisteten Arbeit sowie dem Inhalt und den Eigenschaften der freiberuflichen Dienstleistungen angemessen ist", und Artikel 2 umschreibt den Anwendungsbereich des Gesetzes, das für berufliche Beziehungen gilt, die die Erbringung von Dienstleistungen intellektueller Natur zum Gegenstand haben (Artikel 2230 des BGB), die durch Vereinbarungen über die Erbringung von freiberuflichen Tätigkeiten, auch in gesellschaftsrechtlicher Form, zugunsten von

- Versicherungsbanken und deren Tochtergesellschaften, Mandatare;

- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten;

- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR;

- öffentlicher Verwaltung und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung

geregelt sind.

Die übrigen Artikel beschreiben detailliert die Grundsätze, auf denen die Regelung der angemessenen Vergütung beruht.

Der Text des Gesetzes Nr. 49 vom 21. April 2023 ist der NEWS beigefügt.

SV