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AI - Planung - Zeitplan für die Einführung der BIM-Methode

Es wird mitgeteilt, dass, wie von den Behörden bestätigt, in Bezug auf die obligatorische Anwendung der BIM-Methode, für Ausschreibungsverfahren, die nach dem 1. Juli 2023 eingeleitet werden, der neue Artikel 43 des GvD 36/2023 gilt, der die "neue einheitliche und allgemeine Frist" für die obligatorische Anwendung des BIM ab dem 1. Januar 2025 festlegt.

Artikel 43 des GvD 36/2023, Absatz 1, sieht nämlich vor, dass ab dem 1. Januar 2025, für Neubauten und Eingriffe an bestehenden Gebäuden mit einem Ausschreibungsbetrag über 1 Million Euro, die Planung unter Verwendung von Methoden und Instrumenten der digitalen Informationsverwaltung von Bauwerken (BIM) durchgeführt werden muss.

Die Bestimmung von Art. 43 des GvD Nr. 36/2023 ersetzt die Schwellenwerte und Fristen der Ministerialdekrete 560/2017 und 312/2021, die ab dem 1. Juli 2023 als aufgehoben gelten, wobei ihre Wirksamkeit ausschließlich für Aufträge beibehalten wird, für die die Bestimmungen des Kodex Nr. 50 von 2016 gelten.

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