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Wiederherstellung der verpflichtenden Nutzung der unterstützenden Beschaffungstätigkeiten der Agentur für öffentliche Verträge - AOV - teilweise Änderung der Zuständigkeiten der Agentur

Die teilweise geänderten Aufgaben der Agentur sind in Punkt 3 des verfügenden Teils des Beschlusses dargelegt, in dem u. a. Folgendes festgelegt ist:
„…, dass die Agentur in der Regel offene Verfahren wie folgt durchführt:

a) für Dienstleitungen in den Bereichen Architektur- und Ingenieurwesens mit einem geschätzten Gesamtbetrag der Vergütung gleich oder über 500.000 Euro,

b) für Lieferungen und Dienstleistungen mit einem geschätzten Gesamtbetrag des Projekts gleich oder über 750.000 Euro,

c) für Bauleistungen mit einem Betrag des Bauvorhabens gleich oder über der EU-Schwelle,

d) für Konzessionen mit einem Gesamtbetrag des Bauvorhabens/Projekts gleich oder über der EU-Schwelle,

e) für soziale und andere besondere Dienstleistungen laut Abschnitt X des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, i.g.F., mit einem Projektbetrag gleich oder über der EU-Schwelle,

f) auf Ersuchen der Vergabestellen kann die Agentur ihre Dienstleistungen in jedem Fall auch im Rahmen von Ausschreibungsverfahren unterhalb der vorgenannten Schwellenwerte erbringen,

g) Abweichend von den in den vorstehenden Buchstaben genannten Fällen und mit eigenen Vereinbarungen legen die Agentur und die qualifizierten Vergabestellen mit ihren Organisationseinheiten, die über angemessene interne Ressourcen verfügen, das Verzeichnis und die Zeitpläne für die autonome Durchführung derselben Ausschreibungsverfahren während der Programmierung fest. In jedem Fall ist es nicht zulässig, die Vorbereitung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens, die Gegenstand der Vereinbarung sind, an private Subjekte auszulagern, außer in Ausnahmefällen, die zwischen den Organisationseinheiten und der Agentur zu vereinbaren sind".

Es wird daran erinnert, dass die zwischen der Provinz und der Agentur für öffentliche Verträge – AOV bestehende Vereinbarung Nr. 1711/2023 vorsieht, dass der Dienst der einheitlichen Vergabestelle und der zentralen Beschaffungsstelle der Agentur, als Anwender, von den Organisationseinheiten des Landes und von den Körperschaften, die vom Land gegründet, überwacht und finanziert werden, in Anspruch genommen wird, während die vom Land kontrollierten privatrechtlichen Körperschaften, sowie die beteiligten Gesellschaften, diesen Dienst nutzen können.

Die oben genannten Dienste der Agentur können, als Anwender, auch von den örtlichen Körperschaften, den Bezirksgemeinschaften und den Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte, sowie von den anderen Körperschaften, Betrieben, Anstalten und Instituten, auch autonomer Art, Einrichtungen, Gesellschaften sowie, im Allgemeinen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von diesen errichtet wurden oder an denen sie beteiligt sind, mit welcher Benennung auch immer, ebenso deren Verbunde und Vereinigungen sowie die Hochschule, die im Landesgebiet bestehen und tätig sind, in Anspruch genommen werden.

SV