Begleitung am Arbeitsplatz nach der Anstellung – Jobcoaching
Nach der Anstellung von Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen gibt es, bei Bedarf, die Möglichkeit des sogenannten Jobcoachings.
Der Jobcoach unterstützt den Betrieb und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die im Laufe der Ausführung der Arbeitstätigkeit auftreten können.
Er kann sowohl vom Betrieb, als auch vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin
- bei neuen oder zusätzlichen Aufgaben
- bei Bereichswechsel innerhalb des Betriebes
- bei betrieblicher Umstrukturierung
- bei Veränderung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- u. a.
kontaktiert werden.
Der Jobcoach ist somit ein Mediator zwischen Betrieb und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.
Gesetzliche Regelung
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 "Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen"
- Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458 "Genehmigung der "Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen" - Widerruf des Beschlusses vom 21.06.2004, Nr. 2169 (abgeändert mit Beschluss Nr. 541 vom 05.06.2018 und Beschluss Nr. 1421 vom 18.12.2018)“
- Dekret Nr. 15870 vom 30.08.2019, Bestimmung der überörtlichen Sozialdienste und Einrichtungen - Widerruf des Dekrets 21. März 2018, Nr. 4675
Informationen
Wenden Sie sich bitte an die gebietsmäßig zuständigen Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften bzw. an den Betrieb für Sozialdienste Bozen oder an die Arbeitsvermittlungszentren.