Gesetzgebung und Governance
Gesetzgebung
Die wirtschaftliche Unterstützung an Unternehmen von Seiten des Amtes für Innovation, Forschung und Entwicklung ist durch folgende LANDESGESETZE (LG) geregelt, welche das entsprechende GESETZLICHE INSTRUMENT für Unternehmen im Bereich Innovation, Forschung und Entwicklung darstellen:
Das Landesgesetz 14/2006 ist durch ANWENDUNGSRICHTLINIEN geregelt, welche das entsprechende OPRATIVE INSTRUMENT für die Unternehmen verkörpern und die im Detail die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Beiträgen regeln.
- Anwendungsrichtlinien zum LG 14/2006 Beschluss Nr. 397, gültig seit 25.05.2018 bis heute
- Änderungen der Anwendungsrichtlinien zum LG 14/2006 Beschluss Nr. 1177/2020
- Änderungen der Anwendungsrichtlinien zum LG 14/2006 Beschluss Nr. 444/2020
- Änderungen der Anwendungsrichtlinien zum LG 14/2006 Beschluss Nr. 660/2020
- Änderungen der Anwendungsrichtlinien zum LG 14/2006 Beschluss Nr. 776/2020
Archiv der alten Anwendungsrichtlinien:
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006, gültig seit 20.05.2015 bis zum 24/05/2018
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006, gültig bis zum 19.05.2015
- Änderung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006 gültig seit 03.09.2014
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006 gültig von 24.04.2013 bis 29.10.2013 (Abänderung des Art. 7 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1252)
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006 gültig von 27.02.2013 bis 29.10.2013 (Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1252 mit Art. 16bis)
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006 gültig von 12.09.2012 bis 29.10.2013
Die wirtschaftliche Unterstützung von Seiten des Amtes für Wissenschaft und Forschung ist durch folgende LANDESGESETZE (LG) geregelt, welche das entsprechende GESETZLICHE INSTRUMENT für Forschungseinrichtungen und Universitäten darstellen:
- Landesgesetz 14/2006 „Forschung und Innovation“ (Externer Link)
- Landesgesetz 9/2004 - Art.19/bis „Forschung“ (Externer Link)
Die Landesgesetze 14/2006 und 9/2004 sind durch ANWENDUNGSRICHTLINIEN geregelt, welche das entsprechende OPERATIVE INSTRUMENT für die Unternehmen verkörpern und die im Detail die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Beiträgen regeln:
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 14/2006 gültig seit 19.12.2019 bis heute
- Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz 9/2004 - Art.19/bis
Archiv der altern Anwendungsrichtlinien:
Für jene Vorhaben, deren Ziel es ist, die Wirtschaftlichkeit und Produktivität in den Wirtschaftszweigen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften zu unterstützen und welche vom Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung gefördert werden, findet folgendes LANDESGESETZ (LG) Anwendung. Es handelt sich um das GESETZLICHE INSTRUMENT für die Begünstigten, bzw. Institute, Körperschaften, Gesellschaften und deren Genossenschaften sowie Organisationen, die in den betreffenden Wirtschaftszweigen arbeiten:
- Landesgesetz 79/1973 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Produktivität“ (Externer Link)
Das Landesgesetz 79/1973 ist durch die entsprechenden ANWENDUNGSRICHTLINIEN geregelt, welche das entsprechende OPERATIVE INSTRUMENT für die Antragsteller verkörpern und die im Detail die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Beiträgen regeln.
Die für die Wirtschaft und die Wissenschaft entsprechende EU-Gesetzgebung ist folgende:
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom del 17. Juni 2014_zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013_De-Minimis
- Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01 vom del 27. Juni 2014_Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
Governance
Die mittelfristige Strategie für Forschung und Innovation sieht vor:
- Förderung der Sektoren mit hohem Innovationsgrad und hoher Wertschöpfung, mit besonderer Ausrichtung auf jene, die in der RIS3 ausgewiesen wurden;
- Erhöhung der öffentlichen Investitionen für materielle und immaterielle Infrastrukturen;
- Schaffung von Anreizen für die Kooperation zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen;
- Begünstigung der Bildung und Entwicklung von Innovationsclustern, die in der Lage sind verschiedene Unternehmen rund um Forschungs- und Weiterbildungsthemen von gemeinsamem Interesse zu vereinen;
- Begünstigung der Innovationsprozesse der Unternehmen durch direkte und indirekte Förderungen über Technologietransfermaßnahmen der IDM;
- Begünstigung der Gründung von hochtechnologischen Start-up-Unternehmen.