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CUP – Information für die Unternehmen: Reformierung des „Einheitlichen Projektcodes“ (sog. CUP)

In Hinblick auf die Rechnungslegung ist es erforderlich, ab Erhalt der Mitteilung über den CUP, für jede abgerechnete Ausgabe, in den jeweiligen buchhalterischen Unterlagen und in den Zahlungsnachweisen, den CUP anzuführen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

um die Überwachungssysteme für öffentliche Investitionen zu stärken und die Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, sieht das Gesetz Nr. 120/2020 vor, dass jedes öffentliche Finanzierungs- oder Investitionsprojekt eindeutig durch einen CUP („Einheitlicher Projektcode“) gekennzeichnet sein muss.

In Hinblick auf die Rechnungslegung ist es erforderlich, ab Erhalt der Mitteilung über den CUP, für jede abgerechnete Ausgabe, in den jeweiligen buchhalterischen Unterlagen und in den Zahlungsnachweisen (z.B. Rechnungen, Überweisungen und Bankbelegen), den CUP anzuführen, mit Ausnahme in jenen Fällen, in denen es unmöglich ist (z.B. im Falle von Gehältern, Materialien und Rohstoffen aus den vorhandenen Lagerbeständen, usw.).

 

Weitere Informationen über den CUP: https://cupweb.rgs.mef.gov.it/CUPWeb

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