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Neue Kriterien für Beiträge zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens im Sinne des Regionalgesetzes 15/1988

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 110 vom 22. Jänner 2007 sind die neuen Richtlinien zur Anwendung des Regionalgesetzes 15/1988 "Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens, der genossenschaftlichen Bildung und Erziehung, sowie des Genossenschaftsgedankens" festgelegt worden.

Der Beschluss ersetzt die bisher geltenden regionalen Durchführungskriterien (Dekret des Präsidenten der Region 3/L/2003 und Beschluss der Regionalregierung 409/2003). Die Richtlinien des Beschlusses finden ab Gewährung der Beiträge zu Lasten des Haushaltes 2007 Anwendung.

Hauptziel war eine Rationalisierung und Vereinfachung der Anwendung des Regionalgesetzes, mit einer Stärkung der Massnahmen für welche ein effektiver Bedarf festgestellt wurde.