Finanzierung archäologischer Grabungen

Finanzierung archäologischer Grabungen

Die Spesen für die Durchführung archäologischer Ausgrabungen werden von der Autonomen Provinz Bozen getragen. Bei öffentlichen Bauarbeiten kommt laut der gesetzlichen Bestimmungen (Artt. 25 des GVD.es Nr. 50/2016; Art. 28 des Kodexes der Kultur- und Landschaftsgüter, GVD vom 22.01.2004, Nr. 42) der Bauherr für die archäologischen Ausgrabungen auf.

Im Falle von archäologischen Notgrabungen haben private Bauherren, wenn der öffentlichen Hand zu dem Zeitpunkt keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, jedoch die Möglichkeit, auf eigene Kosten die Arbeiten auf ihren Grundstücken selbst durchführen zu lassen. Die archäologische Grabung wird vom Amt für Archäologie geleitet und beaufsichtigt. Für die vom privaten Bauherrn getragenen Kosten kann die Landesregierung Beiträge gewähren (LG vom 12.Juni 1975, Nr. 26, Art. 5/septies, Beiträge im Falle von archäologischen Notgrabungen; BL vom 08. August 2011, Nr. 1189, Kriterien für die Gewährung von Beiträgen im Falle von archäologischen Grabungen).