Förderungen

Das Landesgesetz vom 1. Juni 1983, Nr. 13 bildet die Rahmenbedingungen für die Förderung von Jahrestätigkeit und Projekten der Jugendeinrichtungen und von Investitionen in die Strukturen der Jugendarbeit.

Die Richtlinien zur Förderung sind im Beschluss der Landesregierung vom 12. November 2019, Nr. 937 festgehalten.