Wildschadensvergütung

Wildschadensvergütung

Der Begriff Wildschaden ist ein vom menschlichen Tun geprägter Begriff. In der Natur haben Einwirkungen von Wildtieren einen ökologischen Zweck, hingegen können diese im Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen Beeinträchtigungen herbeiführen, die landläufig als Wildschäden bezeichnet werden.

Die Landesverwaltung vergütet unter bestimmten Bedingungen auch Wildschäden in der Landwirtschaft, welche von Großraubtieren, von Mardern und Füchsen, von Hasen und Siebenschläfern verursacht werden. Hingegen kommen für Wildschäden durch jagdbare Wildarten mit Abschussplanung (Rotwild, Reh- und Gamswild) grundsätzlich die betreffenden Jagdreviere auf.

Die Richtlinien für die Beihilfen der Landesverwaltung sind mit Beschluss der Landesregierung Nr. 20 und 21 vom 10.01.2017 festgelegt:

Gesetzliche Grundlagen der Richtlinien sind Art.37 und Art.38 des Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987 und die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01)

Wofür kann angesucht werden

  • für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Kulturen, welche durch geschütztes Wild und Hasen zerstört wurden,
  • für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichen Kulturen, welche von Schalenwild in Randgebieten des Nationalparks und trotz nachweislich instand gehaltenem Wildzaun zerstört wurden,
  • für die Entschädigung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch geschütztes Wild.

Wofür kann nicht angesucht werden

  • für Schäden und die Wiederherstellung in Wiesen, Weiden und Wäldern,
  • für Ernteausfälle, die von Vögeln verursacht wurden,
  • für Schäden an Kulturen, für welche eine Beihilfe für Verhütungsmaßnahmen gewährt wurde, diese aber nicht fachgerecht errichtet oder instand gehalten wurden,
  • für indirekte, nicht eindeutig bewertbare Schäden oder Folgebeeinträchtigungen.

Wer kann ansuchen

  • landwirtschaftliche Unternehmer

Welche anderen Voraussetzungen gelten

  • die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen vereinbar,
  • anerkannte Kosten von mindestens 2.000,00 Euro für Schäden oder für die Wiederherstellung bei Obst- und Rebanlagen, und von mindestens 500,00 Euro bei anderen Kulturen,
  • die Verwirklichung von Verhütungsmaßnahmen in einem zum Wildschadensrisiko angemessenen Ausmaß.

Wie hoch ist die Beihilfe

  • 80 % der zugelassenen Ausgabe

Was ist zu tun

  • Anträge werden ganzjährig entgegengenommen,
  • Schäden müssen umgehend nach Entdeckung und vor Veränderung der geschädigten Kultur gemeldet werden,
  • im Falle von Ernteschäden müssen die Anträge spätestens 10 Tage vor Erntebeginn eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck Antrag
  • Kostenvoranschlag für die Wiederherstellung von Kulturen, deren Anschaffungspreis von den Richtpreisen erheblich abweicht

Hinweise zur Beihilfengewährung

Die Beihilfen werden auf Grundlage der Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.

Rechtsquellen

  • Landesgesetz Nr.14 vom 17. Juli 1987, Art. 37
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 20 und 21 vom 10.01.2017

Kontakte und weitere Informationen:

Amt für Jagd und Fischerei
Internet: www.provinz.bz.it/forst/wild-jagd/wild-jagd.asp
Tel. 0471 415175
Dienststelle OST (Bruneck): 335 8489862
Dienststelle MITTE (Bozen): 335 8489804
Dienststelle WEST (Meran): 335 8489803

Wofür kann angesucht werden

für die Wiederherstellung von Verlusten am Nutztierbestand durch Kleinraubtiere (Fuchs, Marder, Greifvögel).

Wofür kann nicht angesucht werden

für die Wiederherstellung von Verlusten an Tieren, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden.

Wer kann ansuchen

landwirtschaftliche Unternehmer

Welche anderen Voraussetzungen gelten

  • die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen vereinbar,
  • anerkannte Wiederherstellungskosten von mindestens 200,00 Euro.

Wie hoch ist die Beihilfe

80 % der zugelassenen Ausgabe.

Was ist zu tun

  • Anträge werden ganzjährig entgegengenommen,
  • Schäden müssen umgehend nach Entdeckung nachgewiesen und von einem Forstbeamten/einer Forstbeamtin im vollständig ausgefüllten Antragsvordruck bestätigt werden, bevor er an das Landesamt für Jagd und Fischerei weitergeleitet wird,
  • Anträge für Geflügelschäden dürfen sich nur auf Schadensereignisse beziehen, die in einem Zeitraum von maximal einem Monat eingetreten sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck Antrag,
  • Kostenvoranschlag oder Ausgabenbeleg für Tiere, deren Anschaffungspreis von den Richtpreisen erheblich abweicht.

Hinweise zur Beihilfengewährung

Die Beihilfen werden auf Grundlage der Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.

Rechtsquellen

  • Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987, Art. 37
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10.01.2017

Kontakte und weitere Informationen:
Amt für Jagd und Fischerei
Internet: www.provinz.bz.it/forst/wild-jagd/wild-jagd.asp
Tel. 0471 415175
Dienststelle OST (Bruneck): 335 8489862
Dienststelle MITTE (Bozen): 335 8489804
Dienststelle WEST (Meran): 335 8489803

Wofür kann angesucht werden
für die Entschädigung von Verlusten am Nutztierbestand einschließlich Bienen und an Bienenständen durch Großraubtiere (Bär, Wolf).

Wofür kann nicht angesucht werden
- für Verluste an Tieren, die zu Liebhaberzwecken gehalten werden,
- für Verluste an Nutztieren ohne Nachweis ihrer Ohrmarken (sofern vorgeschrieben),
- indirekte Schäden oder nicht eindeutig bewertbare Schäden sowie Folgebeeinträchtigungen,
- Schäden an nicht oder mangelhaft vor Bärenübergriffen geschützten Bienenständen im Gebiet südlich von Meran und westlich der Etsch (Ulten, Deutschnonsberg, Mendelkamm),
- Schäden an Nutztieren, wenn ein Beitrag für Verhütungsmaßnahmen gewährt wurde, aber diese nicht fachgerecht errichtet bzw. instand gehalten wurden.

Wer kann ansuchen
landwirtschaftliche Unternehmer, Imker, Körperschaften, Agrargemeinschaften.

Welche anderen Voraussetzungen gelten
Die Entschädigung und sonstige eventuelle Ausgleichszahlungen für die Schäden wie Versicherungsentschädigungen dürfen 100 % des anerkannten Marktwertes nicht überschreiten.

Wie hoch ist die Beihilfe
100 % des festgestellten Schadens.

Was ist zu tun
- Anträge werden ganzjährig entgegengenommen,
- Schäden müssen umgehend nach Entdeckung an die zuständige Dienststelle für Jagd und Fischerei gemeldet werden, welche die Schäden vor Ort überprüft und im vollständig ausgefüllten    Antragsvordruck bestätigt.

Erforderliche Unterlagen
- Vordruck Antrag,
- Kostenvoranschlag oder Ausgabenbeleg für Tiere, deren Anschaffungspreis von den Richtpreisen erheblich abweicht.

Hinweise zur Beihilfengewährung
Die Beihilfen werden auf Grundlage der Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.

Rechtsquellen
Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987, Art. 37
Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10.01.2017

Kontakte und weitere Informationen:
Amt für Jagd und Fischerei
Internet: www.provinz.bz.it/forst/wild-jagd/wild-jagd.asp
Tel. 0471 415175
Dienststelle OST (Bruneck): 335 8489862
Dienststelle MITTE (Bozen): 335 8489804
Dienststelle WEST (Meran): 335 8489803

Laut Vereinbarung zwischen dem Südtiroler Bauernbund und dem Südtiroler Jagdverband (Oktober 2010) ersetzt das jeweilige Jagdrevier Schäden von jagdbaren Tieren an landwirtschaftlichen Kulturen und Privatwäldern und beteiligt sich an der Errichtung von Wildzäunen.