Wildschäden und Prävention

Wildschäden und Prävention

Der Begriff Wildschaden ist ein vom menschlichen Tun geprägter Begriff. In der Natur haben Einwirkungen von Wildtieren einen ökologischen Zweck, hingegen können diese im Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen Beeinträchtigungen herbeiführen, die landläufig als Wildschäden bezeichnet werden. Für bestimmte wirtschaftliche Einbußen oder Vorbeugemaßnahmen gewährt die Landesverwaltung Beihilfen.  Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden wird der Vorrang eingeräumt.

Wofür kann angesucht werden

  • für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden an Kulturen: Wildzäune mit einer Mindesthöhe von 2 Metern, Wildroste, wieder verwertbare Monoschutzsäulen, Netze und Elektrozäune, mechanische oder akustische Scheuchanlagen.

Wofür kann nicht angesucht werden

  • für Wildzäune in Wäldern, Weiden und Dauerwiesen,
  • für Wildzäune bei einem Flächenausmaß von weniger als 1.000 m²,
  • für Hagelschutznetze.

Wer kann ansuchen

  • landwirtschaftliche Unternehmer, Jagdreviere, Körperschaften, Agrargemeinschaften.

Welche anderen Voraussetzungen gelten

  • die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen vereinbar,
  • anerkannte Kosten von mindestens 2.000,00 Euro für Maßnahmen in Obst- und Rebanlagen sowie Wildzäunen, und von mindestens 500,00 Euro in anderen Kulturen,
  • bei Erneuerung müssen seit der vorangegangenen Beihilfengewährung mindestens 15 Jahre vergangen sein.

Wie hoch ist die Beihilfe

Bemessungsgrundlage ist die zugelassene Ausgabe:

  • 40 % für Wildzäune und Wildroste von Einzelanlagen,
  • 45% für Wildzäune und Wildroste von gemeinschaftlichen Anlagen,
  • 50% für Monoschutzsäulen, Netze und Elektrozäune,
  • 60% für mechanische oder akustische Scheuchanlagen.

Die Beihilfen für Wildzäune und Wildroste können um bis zu 10% erhöht werden, wenn es sich um Gebiete mit Jagdverbot, um landwirtschaftliche Grundstücke innerhalb des Waldes oder mit ungünstiger Wald-Feld-Gemengelage oder in schwierigem Gelände handelt.

Was ist zu tun

  • Anträge werden jährlich vom 1. Jänner bis 31. Mai entgegengenommen und müssen vor Beginn der Verwirklichung von Verhütungsmaßnahmen eingereicht werden,
  • die Verwirklichung der Verhütungsmaßnahme kann ab dem Zeitpunkt der mitgeteilten Beihilfengewährung erfolgen,
  • nach der Fertigstellung der Maßnahme kann der Auszahlungsantrag gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck Antrag,
  • Kostenvoranschlag (außer bei Wildzäunen und Wildrosten),
  • Lageplan.

Hinweise zur Beihilfengewährung

Die Beihilfen werden auf Grundlage der Überprüfung der Anträge, der Rangordnung gemäß den Kriterien für die Vergabe von Prioritätspunkten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel gewährt.

Rechtsquellen

  • Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987, Art. 38
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 20 und 21 vom 10.01.2017

Wofür kann angesucht werden

für Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden durch Großraubtiere an Nutztieren einschließlich Bienen: Ankauf und Montage von Zaunsystemen.

Wofür kann nicht angesucht werden

  • für bauliche Maßnahmen,
  • im Talbereich für das Zäunen von Mähwiesen zur Vor- oder Nachweiden sowie Heimweiden
  • für das Versetzen von mobilen Zaunsystemen
  • für die Instandhaltung und Versetzen von Schutzzäunen
  • für Behirtungskosten (Personal, Hunde u.ä.).

Wer kann ansuchen

landwirtschaftliche Unternehmer, Jagdreviere, Körperschaften, Agrargemeinschaften, Imker.

Welche anderen Voraussetzungen gelten

die Beihilfe ist nicht mit anderen öffentlichen Förderungen vereinbar.

Wie hoch ist die Beihilfe

100 % der zugelassenen Ausgabe.

Für Herdenschutz gilt ein Mindest- und Höchstumfang förderbarer Zäune:

  • Schafe/Ziegen: min. 100 lfm bei bis zu 20 Tieren, darüber hinaus max. 5 lfm/Tier
  • Rinder/Pferde: min. 100 lfm bei bis zu 10 Tieren, darüber hinaus max. 10 lfm/Tier

Was ist zu tun

  • Anträge werden jährlich vom 1. Jänner bis 31. Mai (im Jahr 2018 bis 31. Juli) entgegengenommen und müssen vor Beginn der Verwirklichung von Verhütungsmaßnahmen eingereicht werden,
  • beauftragte Techniker der Behörde begutachten die Anträge und führen bei umfangreichen Herdenschutzmaßnahmen eine Beratung vor Ort durch,
  • nach der Fertigstellung der Maßnahme kann der Auszahlungsantrag gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck Antrag,
  • Kostenvoranschlag (nur bei Zäune für Bienenstände)

Hinweise zur Beihilfengewährung

Die Auszahlung erfolgt aufgrund der durchgeführten Maßnahmen. Für den Schutz von Bienenständen wird die Beihilfe aufgrund der abgegebenen Ausgabenbelege ausgezahlt.

Rechtsquellen

  • Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987, Art. 38
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10.01.2017
  • Beschluss der Landesregierung Nr. 562 vom 12.06.2018 und Nr. 612 vom 19.06.2018