Brandschutzbestimmungen

Das Land Südtirol hat technische Bestimmungen erlassen, die einige kontrollpflichtigen Tätigkeiten der Brandverhütung regeln:

  • Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen für öffentliche Veranstaltungsstätten
  • Schulbaurichtlinien
  • Gastgewerbeordnung
  • Sicherheitsvorschriften über Geräte für die Langsambetankung von Erdgasfahrzeugen im Hausbereich
  • Heizanlagen

Beim Entwurf von solchen Tätigkeiten haben die Landesbestimmungen über die entsprechenden Staatsbestimmungen Vorrang. Sollte für diese Fälle die staatlichen Bestimmungen angewandt werden, ist es notwendig, um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen.
Alle anderen geltenden technischen Bestimmungen sind Staatsbestimmungen, die bei diesem link der Corpo Nazionale dei Vigili del fuoco (Externer Link) vorgefunden werden können; bei folgendem link Comando provinciale dei Vigili del Fuoco di Ascoli Piceno (Externer Link) befinden sich nützliche Texte mit den wichtigsten erklärenden Rundschreiben und Antworten auf Anfragen.

Bei Vorhandensein eines Arbeitsplatzes - sei es in einer kontrollpflichtigen Tätigkeit der Brandverhütung oder nicht (weil nicht im Verzeichnis der kontrollpflichtigen Tätigkeiten enthalten oder unterhalb der darin vorgesehenen Schwellen) - muss der Arbeitgeber ein Bewertungsdokument des Brandschutzrisikos laut Ministerialdekret vom 10. März 1998 erstellen. Das Dekret sieht strukturelle Sicherheitsmaßnahmen vor, wie z.B. ein organisiertes Rettungswegesystem, das Vorhandensein von Löschmitteln, Beschilderung, Notbeleuchtung, den Feuerwiderstand der baulichen Struktur laut M.D. vom 9. März 2007 und was immer zur Risikominimierung weiter notwendig sein sollte. Verantwortlich für diese Maßnahmen ist der Betreiber, und das Dokument muss im Betrieb aufbewahrt werden.
Es wird daran erinnert, dass das M.D. vom 17. Jänner 2018 (Einheitstext für die Bauten) für den Bau aller Strukturen auch die Brandlast als außerordentliche Belastung vorsieht. In allen Bauten, unabhängig davon, ob es sich um kontrollpflichtige Tätigkeiten der Brandverhütung handelt oder nicht, muss auch die thermische Einwirkung berücksichtigt werden, wenn eine mögliche Brandlast vorhanden ist.

Landesbestimmungen

  • Erklärendes Rundschreiben zum Landesgesetz Nr. 18 von 16. Juni 1992 „Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen“, erschienen im Amtsblatt vom 30. Juni 1992, Nr.27
    Rundschreiben Nr. 1/1992
  • Erklärendes Rundschreiben zum Dekret des Landeshauptmannes vom 23. Juni 1993, Nr. 20 über Brandverhütung und über Einbau und Wartung von Heizanlagen, erschienen im Ordentlichen Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 24.08.1993, Nr. 39.
    Rundschreiben Nr. 2/1994
  • Zusammenfassendes Rundschreiben zu den Verfahren bezüglich Brandverhütung und Heizungsanlagen.
    Rundschreiben Nr. 2/1995
  • Erläuterndes Rundschreiben zum Dekret des Landeshauptmannes vom 25. Juni 1999, Nr. 33 bezüglich “Änderung der Bestimmungen über Brandverhütung und über Einbau und Wartung von Heizanlagen”.
    Rundschreiben Nr. 2/1999
  • Abweichung von den Brandschutzvorschriften (ohne Anhänge weil nicht aktuell)
    Rundschreiben Nr. 3/2001
  • Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 18
    Rundschreiben Nr. 1/2013
  • Brandschutztechnisches Abnahmeprotokoll: Anlage A
  • Anhang B Instandhaltungsbuch für die Brandverhütung:
  • Wartungsbuch

Gastgewerben

  • Erklärendes Rundschreiben zum Dekret des Landeshauptmannes vom 14.Dezember 1998, Nr. 37 bezüglich Änderung der Brandschutzvorschriften im Gastgewerbe: Rundschreiben Nr. 1/1999

Schulen

  1. Durchführungsverordnung zum Art. 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21: "Schulbaurichtlinien" Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 10 (Externer Link)
  2. Änderung der technischen Vorschriften für den Schulbau: Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Oktober 2006, Nr. 51 (Externer Link)

Öffentliche Veranstaltungsstätten (siehe hier)

Erdgasbetankung

  • Wartungsbuch der Heizanlagen mit einer Nennleistung ab 10 kW: Anlage A „Anlageheft“ (Gemäß DPR vom 16. April 2013, Nr. 74 und MD vom 10. Februar 2014)
  • Anleitungen zum Ausfüllen des Anlageheftes: Anlage B
  • Neufassung des Abnahmeprotokolls der Abgasanlagen und des Kontrollbuches für den Kaminkehrdienst: Rundschreiben Nr. 1/2020
  • Technischer Bericht für die Kontrolle der Feuerungsanlagen bis 35 kW: Rundschreiben Nr. 2/2012
  • Überprüfung und Reinigung der Heizanlagen bis 35 kW: Rundschreiben Nr. 1/2012
  • Lüftungsöffnungen in den Räumen, in welchen Wärmeerzeugungsgeräte mit einer Leistung mit weniger al 35 kW eingebaut sind: Rundschreiben Nr.1/2011
  • Wartungsbuch für die Brandverhütung (Heizräume)- dieses Dokument ist nicht mehr gültig und ist durch das Wartungsbuch der Heizanlagen ersetzt: Anhang „B“
  • Technischer Bericht für Heizanlagen mit Wassertemperatur < 100 °C, verpflichtend für Heizanlagen mit einer Nennheizleistung ab 35 kW: Anhang „C“
  • Verpflichtendes brandschutztechnisches Abnahmeprotokoll für Anlagen mit einer Nennheizleistung ab 35 kW: Anhang „D1“
  • Konformitätserklärung für Unternehmen des Installationsgewerbes und für die, die keine Installationstätigkeit ausüben, aber über ein internes technisches Büro verfügen: Anhang „E"

Nationale Bestimmungen