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Gelegentliche selbständige Mitarbeit: Neuer telematischer Meldedienst

Die verpflichtende Meldung der Beschäftigung gelegentlich selbständiger Mitarbeitender kann über einen neuen telematischen Dienst des Arbeitsministeriums erfolgen.

Die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeitenden ist bekanntlich seit dem 21. Dezember 2021 dem Arbeitsinspektorat im Voraus zu melden (Gesetz 215/2021). Nunmehr hat das Arbeitsministerium einen speziellen Internetdienst eingerichtet, mit dem – ähnlich wie bei der Arbeit auf Abruf – die Meldungen standardisiert getätigt werden können. Ab sofort steht für die anfallenden Meldungen auf der Internetseite https://servizi.lavoro.gov.it/ der neue telematische Dienst zur Verfügung: Damit können die dort registrierten Unternehmen beziehungsweise die verpflichteten Arbeitgebenden die Eckdaten der Arbeitsverhältnisse mit den beauftragten Selbständigen direkt eingeben. Für die Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses sieht der neue Dienst drei Optionen vor, und zwar bis zu sieben Tage, bis zu 15 Tage und bis zu 30 Tage. Sollte das Arbeitsverhältnis länger dauern, muss die Meldung erneuert werden.

Meldeverfahren über Arbeitsinspektorat wird Ende April eingestellt

Bis zum 30. April 2022 kann alternativ zur neuen telematischen Meldeprozedur die Mitteilung noch über die beim Arbeitsinspektorat des Landes eingerichteten elektronischen Post gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it erledigt werden. Anschließend wird diese Möglichkeit aber definitiv eingestellt und das spezielle Postfach deaktiviert.

Bei den zu meldenden Daten handelt es sich um die Personaldaten des Auftraggebenden und des Selbständigen, die Art der zu erbringenden Leistung, der Ort an welchem diese erbracht wird, sowie Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/red/jw