|
Autonome Provinz Bozen - Südtirol |
|
19. Amt für Arbeit |
a) MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER
BESCHÄFTIGUNG
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 17.
August 1987, Nr. 24
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
Höhe der Zuschüsse
1. Die Zuschüsse sind wie folgt festgelegt:
a) von Arbeitnehmern zwischen 35 und 40 Jahren: Männer 25%,
Frauen 30% des genannten Mindestgehaltes;
b) von Arbeitnehmern zwischen 40 und 45 Jahren: Männer 35%,
Frauen 40% des genannten Mindestgehaltes;
c) von Arbeitnehmern über 45 Jahren: 50% des genannten
Mindestgehaltes.
Ansuchen
1. Unternehmen, die Zuschüsse laut L.G. Nr. 24/87 in Anspruch
nehmen wollen, müssen bei der Abteilung für Arbeit
entsprechende Ansuchen einreichen, in denen die Namen der
eingestellten Arbeitnehmer und der Zeitpunkt der Einstellung
genannt sind und die Angaben über die Beschäftigungslage im
Unternehmen - ein Jahr vor der Anstellung - enthalten. Die
Arbeitnehmer, die eingestellt werden sollen, müssen in der
Mobilitätsliste eingetragen sein, die von der
Landesarbeitskommission erstellt wird, und in welcher die in
Artikel 1 des L.G. Nr. 24/87 genannten Arbeitnehmer eingetragen
sind.
2. Kein Zuschuß wird gezahlt, wenn Arbeitskräfte als Ersatz
für Arbeitnehmer eingestellt werden, die innerhalb eines Jahres
vor Einstellung entlassen worden sind.
Auszahlung der Zuschüsse
1. Die Gewährung der Zuschüsse wird mit Dekret des Landesrates
für Arbeit genehmigt; die Auszahlung erfolgt durch den Direktor
der Abteilung für Arbeit, der vorher feststellen muß, daß die
eingestellten Arbeitnehmer noch im selben Unternehmen Dienst
leisten, und daß seit dem Zeitpunkt der Einstellung kein
Personal entlassen wurde.
2. Die Zuschüsse werden in zwei Zahlungen nachträglich -
jeweils am Jahresende - ausgezahlt. Die Zeitspanne von einem Jahr
wird von dem Tag an berechnet, an dem die Einstellung erfolgt.