Autonome Provinz Bozen - Südtirol | |
19. Amt für Arbeit |
b) MAßNAHMEN
ZUR FÖRDERUNG DER BERUFSFORTBILDUNG
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Art. 8 des
Landesgesetzes Nr. 39 vom 12. November 1992
Maßnahmen zur Förderung der Berufsfortbildung
Anträge
1. Um einen Beitrag im Sinne des Art. 8 zu erhalten müssen
Arbeitnehmer, welche beabsichtigen Kurse zur Umschulung oder
Fortbildung zu besuchen, ein Gesuch bei der Abteilung Arbeit
einreichen. Das Gesuch muß folgende Kriterien erfüllen:
a) Beschreibung des beruflichen Werdeganges des Gesuchstellers;
b) genaue Beschreibung des Umschulungs- oder Fortbildungskurses;
c) die Gründe der Notwendigkeit der Teilnahme an einem
Weiterbildungs- oder Umschulungskurs;
d) Sofern es sich um einen bereits beschäftigten Arbeitnehmer
handelt, ist auch ein Begleitbericht des Arbeitgebers
erforderlich.
2. Der Kurs muß eine Mindestdauer von 5 Tagen haben.
Vorrang der Ansuchen
1. Ansuchen von Arbeitnehmern, welche in die Mobilität
überstellt sind, und jene die in die 1. Klasse der
Arbeitsvermittlung eingetragen sind, werden bevorzugt behandelt.
Es folgen die Ansuchen jener Arbeitnehmer, die in die
außerordentliche Lohnausgleichskasse überstellt und die in
Betrieben beschäftigt sind, welche von der
Landesarbeitskommission als in Krise befindlich angesehen werden.
Ausmaß der Zuschüsse
1. Die in Art. 8 des L.G. Nr. 39/92 angeführten Arbeitnehmer
haben für Umschulungs- oder Fortbildungskurse Anrecht auf volle
Rückerstattung der Einschreibegebühren, bis zu einem
Höchstbetrag von Lire 300.000.
2. Beiträge für Unterkunft und Verpflegung können für die
Höchstdauer von 6 Monaten in folgendem Ausmaß gewährt werden:
a) Frühstück - Lire 3.400 pro Essen;
b) Mittagessen und Abendessen - Lire 8.500 pro Essen;
c) Unterkunft ohne Verpflegung - Lire 21.800 pro Tag;
d) Unterkunft mit Frühstück - Lire 24.000 pro Tag;
e) Unterkunft und Verpflegung - Lire 48.500 pro Tag.
Für Kursteilnehmer, die an Umschulungs- oder Fortbildungskursen
im Ausland teilnehmen gelten folgende Bestimmungen:
a) eine 80%ige Rückerstattung der Einschreibegebühren ist bis
zu einem Höchstbetrag von Lire 300.000 vorgesehen;
b) für Unterkunft und Verpflegung kann maximal, für eine
Höchstdauer von 6 Monaten, ein Zuschuß in der Höhe von Lire
700.000 monatlich gewährt werden. Der Betrag für Zeiträume
unter 1 Monat wird proportional errechnet;
c) eine Rückvergütung der Fahrtspesen ist im Ausmaß der für
öffentliche Verkehrsmittel gültigen Tarife vorgesehen.
Auszahlungsmodalitäten
1. Um die vorgesehenen Beiträge zu erhalten, müssen die
Arbeitnehmer bei der Abteilung Arbeit eine Teilnahmebestätigung
und die entsprechenden Ausgabenbelege, die vom Direktor der
Schule oder des Kurses unterschrieben sein müssen, einreichen.
2. Die Auszahlung erfolgt mittels Überweisung auf das vom
Arbeitnehmer angegebene Kontokorrent.
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