Autonome Provinz Bozen - Südtirol
  19. Amt für Arbeit

b) MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER BERUFSFORTBILDUNG
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Art. 8 des Landesgesetzes Nr. 39 vom 12. November 1992
Maßnahmen zur Förderung der Berufsfortbildung
Anträge
1. Um einen Beitrag im Sinne des Art. 8 zu erhalten müssen Arbeitnehmer, welche beabsichtigen Kurse zur Umschulung oder Fortbildung zu besuchen, ein Gesuch bei der Abteilung Arbeit einreichen. Das Gesuch muß folgende Kriterien erfüllen:
a) Beschreibung des beruflichen Werdeganges des Gesuchstellers;
b) genaue Beschreibung des Umschulungs- oder Fortbildungskurses;
c) die Gründe der Notwendigkeit der Teilnahme an einem Weiterbildungs- oder Umschulungskurs;
d) Sofern es sich um einen bereits beschäftigten Arbeitnehmer handelt, ist auch ein Begleitbericht des Arbeitgebers erforderlich.
2. Der Kurs muß eine Mindestdauer von 5 Tagen haben.
Vorrang der Ansuchen
1. Ansuchen von Arbeitnehmern, welche in die Mobilität überstellt sind, und jene die in die 1. Klasse der Arbeitsvermittlung eingetragen sind, werden bevorzugt behandelt. Es folgen die Ansuchen jener Arbeitnehmer, die in die außerordentliche Lohnausgleichskasse überstellt und die in Betrieben beschäftigt sind, welche von der Landesarbeitskommission als in Krise befindlich angesehen werden.
Ausmaß der Zuschüsse
1. Die in Art. 8 des L.G. Nr. 39/92 angeführten Arbeitnehmer haben für Umschulungs- oder Fortbildungskurse Anrecht auf volle Rückerstattung der Einschreibegebühren, bis zu einem Höchstbetrag von Lire 300.000.
2. Beiträge für Unterkunft und Verpflegung können für die Höchstdauer von 6 Monaten in folgendem Ausmaß gewährt werden:
a) Frühstück - Lire 3.400 pro Essen;
b) Mittagessen und Abendessen - Lire 8.500 pro Essen;
c) Unterkunft ohne Verpflegung - Lire 21.800 pro Tag;
d) Unterkunft mit Frühstück - Lire 24.000 pro Tag;
e) Unterkunft und Verpflegung - Lire 48.500 pro Tag.
Für Kursteilnehmer, die an Umschulungs- oder Fortbildungskursen im Ausland teilnehmen gelten folgende Bestimmungen:
a) eine 80%ige Rückerstattung der Einschreibegebühren ist bis zu einem Höchstbetrag von Lire 300.000 vorgesehen;
b) für Unterkunft und Verpflegung kann maximal, für eine Höchstdauer von 6 Monaten, ein Zuschuß in der Höhe von Lire 700.000 monatlich gewährt werden. Der Betrag für Zeiträume unter 1 Monat wird proportional errechnet;
c) eine Rückvergütung der Fahrtspesen ist im Ausmaß der für öffentliche Verkehrsmittel gültigen Tarife vorgesehen.
Auszahlungsmodalitäten
1. Um die vorgesehenen Beiträge zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer bei der Abteilung Arbeit eine Teilnahmebestätigung und die entsprechenden Ausgabenbelege, die vom Direktor der Schule oder des Kurses unterschrieben sein müssen, einreichen.
2. Die Auszahlung erfolgt mittels Überweisung auf das vom Arbeitnehmer angegebene Kontokorrent.

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