Autonome Provinz Bozen - Südtirol | |
19. Amt für Arbeit |
g) FÖRDERUNG
DES GENOSSENSCHAFTSWESENS
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 8.
Jänner 1993, Nr. 1
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens
Bemerkung
1. Die Durchführung der Maßnahme ist vom Gesetz geregelt und
gilt hier als eingebaut. Eine Überarbeitung und gleichzeitige
Bereinigung von Verfahrensvorschriften des Landesgesetzes Nr.
1/93 ist notwendig.
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