Autonome Provinz Bozen - Südtirol
  19. Amt für Arbeit

g) FÖRDERUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS
Verfahrensvorschriften zur Anwendung des Landesgesetzes vom 8. Jänner 1993, Nr. 1
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Genossenschaftswesens
Bemerkung
1. Die Durchführung der Maßnahme ist vom Gesetz geregelt und gilt hier als eingebaut. Eine Überarbeitung und gleichzeitige Bereinigung von Verfahrensvorschriften des Landesgesetzes Nr. 1/93 ist notwendig.

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