Aufnahmebegünstigungen

Stand: August 2019

Lehrlingsvertrag

Beitragsermäßigung bis 31. Dezember 2019: Ab dem 1. Jänner 2017 wird für Arbeitgeber (sei es für Handwerksbetriebe als auch Nichthandwerksbetriebe), die mehr als 9 Arbeitnehmer beschäftigen und Lehrlinge aufnehmen, ein Beitragssatz in Höhe von 10%, der auf die Bemessungsgrundlage für die Bezahlung der Sozialabgaben bezahlt wird, angewandt. Im genannten Beitragssatz ist die Quote in Höhe von 0,30% für die INAIL –und Krankenversicherung bereits enthalten. Überdies ist die Quote für die Arbeitslosengeldunterstützung NASPI in Höhe von 1,31% und eine Quote von 0,30% für die Fortbildung zu berücksichtigen, wodurch der geschuldete Beitragssatz 11,61% beträgt.

Arbeitgeber, die weniger als oder bis zu 9 Arbeitnehmer beschäftigen haben die Möglichkeit den Beitragssatz in Höhe von 10% um 8,5 Prozentpunkte während des ersten Jahres zu senken. Bezogen auf das zweite Jahr kann der Beitragssatz um 7 Prozentpunkte gesenkt werden. Für die folgenden Jahre bleibt der Beitragssatz in Höhe von 10% hingegen bestehen. Die Beitragszahlung beträgt also im ersten Jahr 1,50% + 1,61% = 3,11%. Im zweiten Jahr beträgt die Beitragszahlung 3% + 1,61% = 4,61% und in den nachfolgenden Jahren beträgt der Beitragssatz 10% + 1,61% = 11,61%.

Die Begünstigung der reduzierten Sozialbeiträge in Höhe von 10% wird im Falle einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit, nach dem Ende des Lehrvertrages, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die sich in Mobilität befinden oder Anspruchsberechtigte der Arbeitslosenunterstützung NASPI sind, für weitere 12 Monate gewährt.

Reduzierung der Entlohnung: Für die gesamte Dauer des Lehrlingsvertrages ist eine Reduzierung, wie vom Kollektivvertrag bestimmt, vorgesehen.

Steuererleichterungen: Die Kosten, die für die Ausbildung der Lehrlinge entstehen, sind von der IRAP Bemessungsgrundlage ausgenommen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absatz 773, Gesetz 27. Dezember 2006, Nr. 296, in geltender Fassung entsprechender Kollektivvertrag, Artikel 21, Absatz 6, Gesetz 28. Februar 1987, Nr. 56, in geltender Fassung, Rundschreiben NISF Nr. 22/2007, Artikel 22, Absatz 1, Gesetz 12. November 2011, Nr. 183, in geltender Fassung, Artikel 2, Absatz 36, Gesetz 28. Juni 2012, Nr. 92, in geltender Fassung, Artikel 7, Absatz 4, Gesetzesvertretendes Dekret 14. September 2011, Nr. 176, in geltender Fassung, Artikel 25, Absatz 9, Gesetz 23. Juli 1991, Nr. 223, in geltender Fassung; Artikel 42, Absatz 6, Artikel 47, Absatz 7 Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81/2015;

Beitragsbonus für die Aufnahme von Personen, die nicht älter als 35 Jahre alt sind

Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber mit Ausnahme jener, die Haushaltshilfen und Lehrlinge aufnehmen

Wirtschaftliche Begünstigung: Arbeitgeber, die in der Zeitspanne vom 1. Jänner 2018 bis zum 31. Dezember 2020 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht älter als 35 Jahre alt sind und in Vergangenheit nie unbefristet beschäftigt waren, mittels unbefristetem Vertrag aufnehmen, erhalten für 36 Monate einen Beitragsbonus von 50%, wobei das jährliche Höchstlimit im Ausmaß von 3.000 Euro nicht überschritten werden kann. Der Beitragsbonus bezieht sich ausschließlich auf die Sozialabgaben die zu Gunsten des NISF geschuldet sind. Die Beiträge an das INAIL sind ausgeschlossen. Die Beitragsreduzierung kann nur von privaten Arbeitgebern beansprucht werden, sofern sie während der letzten 6 Monate vor der Beschäftigungsaufnahme keine Einzelentlassungen oder keine kollektive Entlassung vorgenommen haben. Die Begünstigung steht zu, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird und sofern ein befristeter Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt wird.

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absätze 100 – 108 und 113 – 115 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, Artikel 1-bis der Notverordnung Nr. 87/2018, umgewandelt in das Gesetz Nr. 96/2018.

Aufnahme von jungen Eltern

Begünstigte: Privatbetriebe und Genossenschaften, auch bezogen auf die Aufnahme von arbeitenden Genossenschaftsmitgliedern, die Sozialgesellschaften gemäß gesetzesvertretenden Dekret Nr. 155/2006 und die Freiberuflerbüros gemäß ministerieller Anfrage Nr. 16/2016

Wirtschaftliche Begünstigung: Für die unbefristete Aufnahme von Personen bis zu 36 Jahren, die minderjährige Kinder haben und arbeitslos sind oder mit einem prekären Arbeitsvertrag (befristet abhängiger Arbeitsvertrag, Arbeitskräfteüberlassungsvertrag; Vertrag auf Abruf; gelegentliche koordinierte Arbeitstätigkeit, Prestoarbeitsform) beschäftigt sind, erhält der Betrieb/die Genossenschaft einen Beitrag in Höhe von 5.000 € pro Person. Der Bonus in Höhe von 5.000 Euro, welcher für jede durchgeführte Aufnahme oder Umwandlung gewährt wird, kann im Rahmen von maximal 5 Aufnahmen/Umwandlungen von jedem Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden.
Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme so wie vom Artikel 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150/2015 bestimmt und die  EU-Regelung über die „de minis“ gemäß der EU Verordnungen 1407 und 1408 von 2013, einhält. Der Beitrag wird in Form eines Guthabens für die geschuldeten Sozialabgaben gewährt.

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absätze 72 und 73 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 247, Rundschreiben INPS vom 5. September 2011, Mitteilung des INPS vom 21. Oktober 2011, Nr. 20065.

Begünstigte Altersteilzeit - indirekte Begünstigung für die Aufnahme von jungen Personen

Personen, die im Privatsektor tätig sind, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit Vollzeit beschäftigt sind und für welche innerhalb 31. Dezember 2018 die Voraussetzungen für die Altersrente anreifen, können in Absprache mit dem Arbeitgeber und solange die finanziellen Ressourcen bestehen, einen sogenannten "begünstigten Teilzeitarbeitsvertrag" abschließen.

Begünstigung: Die Personen, welche die Voraussetzungen für die „begünstigte Altersteilzeit“ haben, können das Anrecht auf Gewährung der figurativen Beitragszahlung geltend machen (d. h. obwohl ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Höhe von 40 bis 60% vorliegt, werden die Beiträge, die sich auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis beziehen, gutgeschrieben). Dadurch eröffnet sich für den Arbeitgeber die Möglichkeit, junge Arbeitskräfte einzustellen.

Das Modell der „begünstigten Altersteilzeit“, das hingegen innerhalb der öffentlichen Verwaltung der Autonomen Provinz Bozen greifen soll, sieht die bindende Aufnahme von jungen Arbeitnehmern vor.

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absatz 284 des Gesetzes vom 28. Dezember 2015, Nr. 208, in geltender Fassung, Ministerialdekret vom 7. April 2016, Rundschreiben NISF vom 26. Mai 2016, Nr. 90.

Lehrvertrag für Arbeitnehmer, die das Mobilitätsgeld bzw. eine Arbeitslosenunterstützung beziehen

Begünstigte: Alle Betriebe. Davon ausgenommen sind nur jene Betriebe, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer aus der Mobilitätsliste bzw. aus der Arbeitslosenliste aufnehmen, die vom selben Betrieb entlassen wurden oder von anderen Betrieben, die in einem Eigentums- Kontroll- oder Verbindungsverhältnis mit dem Aufnahmebetrieb stehen.

Beitragsermäßigung: für Personen, welche das Mobilitätsgeld bezogen haben bezahlt der Betrieb für eine Dauer von 18 Monaten die reduzierten Sozialbeiträge, die für die Aufnahme von Lehrlingen geschuldet sind (10% des besteuerbaren Einkommens). Die Begünstigung, die im Fall einer Umwandlung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit vorgesehen ist, gilt nicht für Personen, die aus der Mobilitätsliste aufgenommen werden.

Reduzierung der Entlohnung: Für die gesamte Dauer des Lehrlingsvertrages ist eine Reduzierung, wie vom Kollektivvertrag bestimmt wird, vorgesehen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 47, Absatz 4, Gesetzesvertretendes Dekret vom 15. Juni 2015, Nr. 81, in geltender Fassung, Artikel 25, Absatz 9, Gesetz 23. Juli 1991, Nr. 223, in geltender Fassung;

Aufnahme von Personen, die das neue Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen

Begünstigte: Alle Arbeitgeber, auch die Genossenschaften, welche mit den arbeitenden Genosschaftsmitgliedern ein untergeordnetes Arbeitsverhältnis gemäß Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 142/2001 eingehen, die Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, welche Arbeitnehmer aufnehmen, die zum Zwecke der Arbeitskräfteüberlassung bestimmt waren bzw. sind. 

Wirtschaftliche Begünstigung: Für die unbefristete Aufnahme mit Vollzeit von Personen, die das neue Arbeitslosengeld (NASPI) beziehen, erhält die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für jede Monatsentlohnung einen Beitrag in Höhe von 20% des Arbeits-losengeldes, das der aufgenommenen Person zugestanden hätte. Die Beitragsermäßigungen, die für die Aufnahme von Personen vorgesehen sind, welche Anrecht auf das Arbeitslosengeld haben, werden auch im Landwirtschaftssektor angewandt. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme so wie vom Artikel 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150/2015 bestimmt und die  EU-Regelung über die „de minis“ gemäß der EU Verordnungen 1407 und 1408 von 2013, einhält.

Gesetzesgrundlage: Artikel 2, Absatz 10bis des Gesetzes vom 28. Juni 2012, Nr. 92, in geltender Fassung, Artikel 24, Absatz 3, Gesetz 14. September 2015, Nr. 150, in geltender Fassung, Artikel 7, Absatz 5, Buchstabe b) Notverordnung Nr. 76, umgewandelt in das Gesetz Nr. 99/2013, Rundschreiben NISF 27. Juni 2014, Nr. 81; Rundschreiben NISF vom 27. November 2015, Nr. 194.

Beitragsermäßigungen für die Aufnahme von Beziehern von sozialen Abfederungsmaßnahmen die im Beisein eines Arbeitsverhältnisses den Wiedereingliederungsscheck im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogrammes beantragen

Begünstigte: alle privaten Arbeitgeber

Beitragsermäßigungen: die Beitragsreduzierung besteht im Ausmaß von 50% der geschuldeten Sozialbeiträge bis zu einem jährigen Höchstausmaß von 4.030 Euro (die Prämien und Beiträge, die zu Gunsten des INAIL geschuldet sind, sind von der Beitragsreduzierung nicht betroffen).
Der Wiedereingliederungsscheck kann vom Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Unterfertigung des Wiedereingliederungsabkommens, bei dem die Berufsprofile, welche von der Personalreduzierung betroffen sind und die wesentlichen betrieblichen Informationen definiert sind, beantragt werden.
Der Arbeitnehmer, welcher während der Zeitspanne der intensiven Betreuung ein Arbeitsangebot bei einem Arbeitgeber annimmt, der keine gesellschaftsrechtlichen Eigentumsverbindungen mit dem Betrieb seines Arbeitgebers aufweist.
Die Dauer der Beitragsermäßigung beträgt im Fall einer unbefristeten Arbeitsaufnahme 18 Monate. Im Fall der Aufnahme einer befristeten Arbeitsaufnahme beträgt die Beitragsermäßigung 12 Monate. Im Fall einer Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag steht die Beitragsermäßigung für weitere 6 Monate zu.  

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absatz 136, Gesetz 27. Dezember 2017, Nr. 205;

Wiedereingliederung von Führungskräften

Begünstigte: Betriebe bis zu 250 Bedienstete (einschließlich Konsortien)

Beitragsermäßigung: Für die Aufnahme einer arbeitslosen Führungskraft, auch mit einem Vertrag auf bestimmte Zeit, erhält der Betrieb eine Ermäßigung von 50% der Beiträge für höchstens 12 Monate. Es ist weiters eine Ermäßigung von 50% auf die Versicherungsprämie des INAIL je betroffenen Arbeitnehmer (für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten) vorgesehen.
Um die genannte Beitragsermäßigung zu erhalten, wurde in Südtirol ein entsprechendes Abkommen zwischen der Abteilung Arbeit, den Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft der Führungskräfte abgeschlossen.

Gesetzesgrundlage: Artikel 20, Gesetz 7. August 1997, Nr. 266, in geltender Fassung, Rundschreiben NISF Nr. 2/1997, Mitteilung NISF Nr. 23786/2005, Rundschreiben INAIL Nr. 10/1999, lokale Vereinbarung zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen durch die Einstellung von leitenden Angestellten vom 21. Dezember 1998;

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich seit mindestens drei Monaten in der Sonderlohnausgleichskasse befinden

Begünstigte: Alle Arbeitgeber, einschließlich die Arbeits- und Produktionsgenossenschaften, die in den vergangenen 12 Monaten keine Entlassungen wegen Personalreduzierung vorgenommen haben oder die gegenwärtig keine Sonderlohnausgleichskasse beantragt haben und welche Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich seit mindestens drei Monaten im Sonderlohnausgleich befinden mittels unbefristeten Arbeitsvertrag und mit Vollzeit aufnehmen. Die Bediensteten müssen von Betrieben stammen, welche die Sonderlohnausgleichskasse seit mindestens sechs Monaten in Anspruch nehmen.

Beitragsermäßigung: Für jede Aufnahme auf unbestimmte Zeit und Vollzeit beträgt die Beitragszahlung für 12 Monate 10% auf die Grundlage zur Berechnung der Sozialabgaben.

Wirtschaftliche Begünstigung: Bei der Aufnahme auf unbestimmte Zeit wird ein einmaliger Betrag für 9 bis 33 Monate (je nach Alter des Arbeitnehmers) ausbezahlt. Der Beitrag entspricht 50% des Mobilitätsgeldes, das dem Arbeitnehmer für eine Zeitspanne bis zu 9 Monate zugestanden wäre. Falls der Arbeitnehmer das 50 Lebensjahr überschritten hat, entspricht der Beitrag 50% des Mobilitätsgeldes, das dem Arbeitnehmer für eine Zeitspanne bis zu 33 Monaten zugestanden wäre.

Gesetzesgrundlage: Artikel 4, Absatz 3, Gesetz 19. Juli 1993, Nr. 236 , Artikel 8, Absatz 4, Gesetz 23. Juli 1991, Nr. 223, in geltender Fassung, Rundschreiben NISF 23. Jänner 2007, Nr. 22, Artikel 4, Absatz 14, Gesetz 28. Juni 2012, Nr. 92, in geltender Fassung; Rundschreiben NISF vom 12. Dezember 2012, Nr. 137.

Über 50-Jährige, die seit mehr als 12 Monate arbeitslos sind

Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber.

Beitragsermäßigung: Beitragsreduzierung von 50% für 12 Monate bei einer befristeten Aufnahme, Beitragsreduzierung von 50% bis zu insgesamt 18 Monate, vom Datum der befristeten Aufnahme berechnet, bei der Umwandlung in eine unbefristete Aufnahme, Beitragsreduzierung von 50% für 18 Monate bei einer unbefristeten Aufnahme. Die 50%ige Reduzierung wird auch bezogen auf die INAIL-Prämie berechnet. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme so wie vom Artikel 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150/2015 bestimmt und die  EU-Regelung über die „de minis“ gemäß der EU Verordnungen 1407 und 1408 von 2013, einhält.

Gesetzesgrundlage: Artikel 4, Absätze 8 bis 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2012, Nr. 92, in geltender Fassung, Rundschreiben NISF Nr. 111 vom 24. Juli 2013; Rundschreiben der Generaldirektion für die aktive und passive Arbeitsmarktpolitik vom 25. Juli 2013, Nr. 34;

Menschen mit Behinderung

Begünstigte: Alle privaten Arbeitgeber, die eine oder mehrere Personen mit Behinderung als Arbeitnehmer mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Alle Inhaber von Betrieben, die Personen mit Behinderung als mitarbeitende Familienmitglieder beschäftigen.

Förderungsberechtigt sind: angestellte Personen oder mitarbeitende Familienmitglieder mit einer Zivilinvalidität von mindestens 46 Prozent oder einer Arbeitsinvalidität von mindestens 34 Prozent, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, die ausschließlich im Betrieb beschäftigt sind und für welche die Sozialabgaben bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (INPS-NISF) eingezahlt werden. Der Beitrag wird nur dann gewährt, falls die Person mit Behinderung keiner anderen Tätigkeit nachgeht. Die Förderungen sind mit anderen Förderungen und Begünstigungen, die denselben Förderungsgrund, also die Anstellung von Menschen mit Behinderungen, betreffen, unvereinbar. Sobald die Person eine Alters- oder Dienstaltersrente bezieht, wird kein Beitrag mehr zuerkannt.

Beitragsförderung: 

- Beitrag in Höhe von 10% des Bruttolohns für 8 Jahre bei einer Person, die eine intellektuelle, neurologische und psychische Beeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 46% - 66% Zivilinvalidität oder zwischen 34% - 66% Arbeitsinvalidität liegt;

- Beitrag in Höhe von 20% des Bruttolohns für 25 Jahre bei einer Person, die eine intellektuelle, neurologische und psychische Beeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 67% - 79% Zivilinvalidität oder Arbeitsinvalidität liegt;

- Beitrag in Höhe von 30% des Bruttolohns für 25 Jahre bei einer Person, die eine intellektuelle, neurologische und psychische Beeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 80% - 100% der Zivilinvalidität oder der Arbeitsinvalidität liegt;

- Beitrag in Höhe von 10% des Bruttolohns für 3 Jahre bei einer Person, die eine körperliche Beeinträchtigung oder Sinnesbeeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 46% - 66% Zivilinvalidität oder zwischen 34% - 66% Arbeitsinvalidität liegt;

- Beitrag in Höhe von 20% des Bruttolohns für 8 Jahre bei einer Person, die eine körperliche Beeinträchtigung oder Sinnesbeeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 67% - 79% der Zivilinvalidität oder der der Arbeitsinvalidität liegt;

- Beitrag in Höhe von 30% des Bruttolohns für 8 Jahre bei einer Person, die eine körperliche Beeinträchtigung oder Sinnesbeeinträchtigung hat, wobei der Prozentsatz zwischen 80% - 100% der Zivilinvalidität oder der Arbeitsinvalidität liegt; 

- Für Betriebe, die nicht der Pflichteinstellung von Invaliden unterliegen bzw. Betriebe, welche die Einstellungspflicht erfüllt haben, ist der Beitragssatz bei intellektueller, neurologischer oder psychischer Beeinträchtigung je nach Prozentsatz der Invalidität von 10 auf 13, von 20 auf 24 und von 30 auf 35 Prozent des Bruttolohns erhöht;

- Der jährliche Beitrag darf den Betrag von 7.500 Euro nicht überschreiten.

- Der Beitrag für die Arbeitseingliederung von Menschen mit Behinderungen muss innerhalb 31. August eines jeden Jahres eingereicht werden. Die Abrechnung muss hingegen bis zum 30. April des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.

Wirtschaftliche Begünstigung: Teilweise pauschale Rückvergütung der Spesen für die Anpassung des Arbeitsplatzes an die Menschen mit Behinderung mit über 50% Invalidität, für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes oder für den Abbau von architektonischen Barrieren.

Gesetzesgrundlage: Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, Beschluss der Landesregierung vom 25. Juli 2017, Nr. 824, Beschluss der Landesregierung vom 17. Oktober 2017, Nr. 1120; Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2017, Nr. 1441;

Inhaftierte und eingewiesene Personen

Begünstigte: Unternehmen, welche mit den Strafanstalten eine eigene Konvention abschließen und Arbeitnehmer aufnehmen, welche dort inhaftiert sind.

Beitragsermäßigung: Beitragsbegünstigung von 95%. Die Begünstigung wird auch für 18 Monate nach Beendigung der Haftstrafe (Halbfreiheit oder Möglichkeit einer Arbeit während der Haftstrafe nachzugehen) gewährt. Falls die vorbestrafte Person weder in Halbfreiheit war noch die Möglichkeit hatte, während der Haftstrafe einer Arbeit nachzugehen, greift die Beitragsreduzierung auch für 24 Monate nach Beendigung der Haftstrafe.

Wirtschaftliche Begünstigung: Monatliches Steuerguthaben und Beitragsreduzierung von 520 Euro je aufgenommenen Arbeitnehmer, der sich in Vollzugshaft befindet im Verhältnis zu den geleisteten Arbeitstagen. Für jeden aufgenommen Arbeitnehmer, welcher sich in Halbfreiheit befindet, beträgt das monatliche Steuerguthaben und die Beitragsreduzierung 300 Euro. Für aufgenommene Personen mit Teilzeitarbeitsvertrag wird das Steuerguthaben im Verhältnis zu den geleisteten Stunden gewährt. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, erfüllt und genügend finanzielle Mittel bereitstehen.

Gesetzesgrundlage: Interministerielles Dekret 9. Jänner 2001, M.D. 25. Februar 2002, Rundschreiben NISF Nr. 134/2002, Rundschreiben NISF Nr. 11/2004, Gesetz Nr. 193/2000, in geltender Fassung; M.D. Nr. 87/2002, Mitteilung des Finanzministeriums – Agentur für Einnahmen 11. Juni 2002, Nr. 182/E; Notverordnung vom 31. August 2013, Nr. 101, in geltender Fassung, Interministerielles Dekret 24. Juli 2014;

Sozialgenossenschaften

Begünstigte: Sozialgenossenschaften, deren Aufgabe die Eingliederung von benachteiligten Personen ist (die so genannten Sozialgenossenschaften des Typs B), und die im Landesverzeichnis der Sozialgenossenschaften eingetragen sind.

Beitragsermäßigung: Vollständige Übernahme der Pflichtversicherungs- und Vorsorgebeiträge. Die Begünstigung wird auch auf den Anteil angewandt, der zu Lasten des Arbeitnehmers geht. Die entsprechenden Beitragssätze werden auf Null reduziert. Davon ausgenommen ist die Aufnahme von Inhaftierten, eingewiesenen Personen oder Personen, die für eine Tätigkeit außerhalb der Anstalt zugelassen wurden. Hierfür wurde die Beitragsbegünstigung vom Ministerialdekret des Justizministeriums mit zweijähriger Gültigkeit festgelegt.

Gesetzesgrundlage: Artikel 6, Absatz 1 und Artikel 4, Absatz 3bis, Gesetz 8. November 1991, Nr. 381, in geltender Fassung, Mitteilung des Arbeitsministeriums Nr. 4/2008, Rundschreiben NISF Nr. 296/1992.

Aufnahme von Landwirten ("Berggesetz")

Begünstigte: Betriebe und Arbeitgeber aller Tätigkeitsbereiche, die in Berggebieten tätig sind (sämtliche Gemeinden in der Provinz Bozen werden als Berggebiete eingestuft).

Beitragsbegünstigung: Die Aufnahme in Teilzeit oder eine saisonale Beschäftigung von Landwirten, die in Berggebieten ihren Wohnsitz haben und die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, sieht eine völlige Befreiung von den Sozialbeiträgen vor, vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer innerhalb seines landwirtschaftlichen Betriebs seinen Wohnsitz hat und den Betrieb selbst bearbeitet.

Gesetzesgrundlage: Artikel 18, Absatz 1, Gesetz 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, Rundschreiben NISF 16. Mai 1994, Nr. 154;

Beitragsermäßigung für die befristete oder unbefristete Aufnahme, (auch mittels Arbeitskräfteüberlassung) von Frauen, unter Berücksichtigung von bestimmten Voraussetzungen

Begünstigte: alle privaten Arbeitgeber

Wirtschaftliche Begünstigung: Beitragsbegünstigung in Höhe von 50% zu Gunsten der aufnehmenden Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerinnen dürfen keine Tätigkeit verrichten, die regelmäßig vergütet wird oder in einem Wirtschaftssektor arbeiten, welcher von einer ausprägten Ungleichheit der Geschlechter geprägt ist. Die Beitragsermäßigung wird im Fall einer befristeten Arbeitsaufnahme für maximal 12 Monate und im Fall einer Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag für insgesamt 18 Monate gewährt. Im Fall einer sofortigen unbefristeten Arbeitsaufnahme dehnt sich die vorgesehene Beitragsermäßigung auf 18 Monate aus. Die Gewährung der Begünstigung setzt voraus, dass der Betrieb die Bedingungen laut Artikel 1, Absätze 1175 und 1176 des Gesetzes Nr. 296/2006, die allgemeinen Grundsätze über die Beitragsförderungen zur Beschäftigungsaufnahme so wie vom Artikel 31 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150/2015 bestimmt und die  EU-Regelung über die „de minis“ gemäß der EU Verordnungen 1407 und 1408 von 2013, einhält.
   
Gesetzesgrundlage: Ministerialdekret vom 28. November 2018 (für das Jahr 2019), Rundschreiben NISF 24. Juli 2013, Nr. 111, Mitteilung NISF Nr. 12212/2013, Mitteilung NISF Nr. 6319/2014, Artikel 4, Absätze 8 – 11, Gesetz 28. Juni 2012, Nr. 92;

Verträge auf bestimmte Zeit als Ersatz von Personal in Mutterschaft oder Elternzeit

Begünstigte: Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten und Betriebe, in denen selbständige Arbeitskräfte beschäftigt sind und die Personal auf bestimmte Zeit aufnehmen, oder die Personal, das ihnen für die Zeit der Abwesenheit der Arbeitskräfte infolge von Mutterschaft, Vaterschaft oder Elternzeit zugewiesen wurde, beschäftigen.

Beitragsermäßigung: Übernahme von 50% der Sozialbeiträge bis zum Erreichen des 1. Lebensjahres des Kindes oder für 1 Jahr bei Adoption oder Anvertrauung. Diese Begünstigung wird auch im Falle eines Leiharbeiters gewährt. In diesem Fall verrechnet der begünstigte Betrieb die entsprechenden Beträge mit der Leiharbeitsfirma. Dieselbe Begünstigung steht für höchstens 12 Monate auch für Personal als Ersatz von selbstständigen Arbeitnehmerinnen zu.

Gesetzesgrundlage: Artikel 4, Gesetz 26. März 2001, Nr. 151, in geltender Fassung;

Aufnahmebegünstigungen für hochbegabte Jugendliche

Begünstigte: Private Arbeitgeber, die beabsichtigen, Jugendliche, die das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei einer staatlichen oder nicht staatlich aber anerkannten Universität in der Zeitspanne vom 1. Jänner bis zum 30. Jänner 2019 einen Hochschulabschluss mit einer Bewertung von 110 e lode oder eine Bewertung von mindestens 108/110 erworben haben, aufnehmen; private Arbeitgeber, die beabsichtigen, Akademiker, aufzunehmen, die das vierunddreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben und im Besitz eines Forschungsdoktorates sind und dasselbe im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 und 30. Juni 2019 bei einer staatlichen oder nicht staatlich aber anerkannten Universität erworben haben.

Beitragsermäßigung: Die Beitragsermäßigung für höchstens 12 Monate, im Höchstausmaß von 8.000 Euro für jede Arbeitsaufnahme beansprucht und gewährt werden. Die Beitragsermäßigung ist berechtigt, sofern die Bestimmungen der EU bezogen auf die „de minimis“ Beihilfen eingehalten werden und die Ressourcen verfügbar sind. Die Beitragsermäßigung steht auch bei einer unbefristeten Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages zu, die im Jahr 2019 erfolgt. Im Fall eines Haushaltsvertrages oder bei privaten Arbeitgebern, die innerhalb von 12 Monaten vor erfolgter Arbeitsaufnahme eine Einzelentlassung aus objektiven Gründen oder eine kollektive Entlassung durchgeführt haben, greift die vorgesehene Beitragsermäßigung nicht.  

Gesetzesgrundlage: Artikel 1, Absatz 706ff, Gesetz Nr. 145/2018

Reduzierung der Einkommenssteuer für Forscher

Begünstigte: Dozenten und Forscher mit Universitätsabschluss oder einem Abschluss, der diesem gleichgestellt ist, die sich seit mindestens zwei Jahren dauerhaft im Ausland aufhalten und dort Forschungs- oder Unterrichtstätigkeit bei Universitäten oder anerkannten Forschungseinrichtungen betrieben haben.

Steuerbegünstigung: Wenn diese Personen sich in Italien niederlassen, wird ihr Einkommen für die Dauer von maximal drei Jahren einer begünstigten Besteuerung von 10% an direkten Steuern unterworfen. Außerdem wird das Einkommen nicht für die Berechnung der IRAP berücksichtigt.

Gesetzesgrundlage: Artikel 17 der Notverordnung vom 29. November 2008, Nr. 185, umgewandelt mit Gesetz vom 28. Jänner 2009, Nr. 2, in geltender Fassung;

Beihilfen für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal

Begünstigte: Unternehmen, die hochqualifiziertes Personal mit einem untergeordneten Arbeitsverhältnis einstellen. Als hochqualifiziertes Personal gilt Personal mit einem Fachlaureat in technisch-wissenschaftlichen Disziplinen, wie Architektur, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Design, Pharmazie, Physik, Informatik, Ingenieurwesen, Mathematik, Wissenschaften und Technologien, Statistik. Ebenso gültig ist ein Doktorat in den genannten Bereichen, welches an einer italienischen Universität oder an einer ausländischen Universität erworben wurde, sofern dieses gemäß geltender Gesetzgebung als gleichwertig anerkannt ist. In beiden Fällen ist eine wenigstens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung notwendig.

Beitragsförderung: Für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal sind Beihilfen bis zu 50% der Personalkosten unter Anwendung der De-minimis Regelung vorgesehen.

Gesetzesgrundlage: Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, zuständiges Amt: Amt für Technologie und Forschung, Tel.: 0471/413710;

Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Solidaritätsverträgen zur Erweiterung des Beschäftigungsstandes

Begünstigte: Alle Arbeitgeber

Wirtschaftliche Begünstigung: Bei Abschluss eines Betriebsabkommens mit den vertretungsstärksten Gewerkschaften, welches die allgemeine Reduzierung der Arbeitszeit der Belegschaft mit gleichzeitiger unbefristeter Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsieht, bekommt der Betrieb folgenden Beitrag:

  • 15% der gezahlten Entlohnung der neu aufgenommenen Personen für die ersten 12 Monate
  • 10% vom 13. bis zum 24. Monat
  • 5% vom 25. bis zum 36. Monat

Gesetzesgrundlage: Artikel 2 der Notverordnung vom 30. Oktober 1984, Nr. 726, umgewandelt mit Gesetz vom 19. Dezember 1984, Nr. 863, in geltender Fassung;