Aktuelles

Änderungen des L.G. Nr. 13/98 „Wohnbauförderungsgesetz"

L.G. Nr. 18/23

Mit dem Landesgesetz Nr. 18/2023 (Nachtragshaushalt der autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2023 und für den Dreijahreszeitraum 2023-2025) sind einige Änderungen die Berechnung des Ausmaßes der Wohnbauförderungen für die Wiedergewinnung, den Kauf und den Neubau der Erstwohnung betreffend eingeführt worden.

Die Änderungen treten am 11. August 2023 in Kraft.

1) Für die Berechnung des genauen Ausmaßes des Beitrages wird die Konventionalfläche bzw. der Konventionalwert der zu fördernden Wohnung nicht mehr berücksichtigt.

2) Wer Eigentümer, Miteigentümer, Fruchtnießer oder nackter Eigentümer einer nicht geeigneten oder nicht leicht erreichbaren Wohnung ist oder das Gebrauchsrecht an einer solchen Wohnung hat, kann zu einer Förderung zugelassen werden, ohne dass die bereits besessenen Flächen einen Einfluss auf das Ausmaß des Beitrages haben. Dasselbe gilt für diejenigen, die ein solches Recht an einer ungeeigneten oder nicht leicht erreichbaren Wohnung in den letzten fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert haben.

Für Personen, die bereits einen öffentlichen Beitrag für eine Wohnung erhalten haben, welche für die Familie jedoch nicht mehr geeignet ist, wird hingegen die bereits erhaltene Förderung für die Berechnung des Zusatzbeitrages für den Kauf oder den Neubau einer anderen Wohnung oder für die Erweiterung der ungeeigneten Wohnung weiterhin berücksichtigt.

3) Das Höchstausmaß der einmaligen Schenkungsbeiträge für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf wird von aktuell 55% auf 60% der anerkannten Kosten bzw. der maximalen Höchstgrenze je nach Familienzusammensetzung angehoben. Die Gesuche für konventionierte Wiedergewinnung und die Beiträge für die Wiedergewinnung von Wohnungen, die bereits für den Kauf gefördert wurden, sind von dieser Erhöhung nicht betroffen.

Diese Änderungen kommen für Gesuche, die ab dem 11.08.2023 vorgelegt werden, zur Anwendung.

LG 18 2023

LPA/AI