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Urlaub auf dem Bauernhof: Voraussetzungen angepasst

Die Landesregierung hat heute die Voraussetzungen, um Urlaub auf dem Bauernhof anbieten zu können, in Bezug auf Pachverträge und Tierhaltung angepasst.

Die Voraussetzungen, um Urlaub auf dem Bauernhof anbieten zu können, hat die Landesregierung heute in Bezug auf Pachverträge und Tierhaltung angepasst. (Foto: Roter Hahn)

Die Landesregierung hat heute (16. März) auf Initiative von Landesrat Arnold Schuler die Zugangsvoraussetzungen für die Anbieter von Urlaub auf dem Bauernhof (UaB) angepasst. "Die Änderungen betreffen besonders die Pachtverträge und die Großvieheinheiten", erklärt Landwirtschaftslandesrat Schuler.  

So wurde mit der heutigen Entscheidung die mindestens zehnjährige Laufzeit der Pachtverträge als Voraussetzung für die Ausübung einer UaB-Tätigkeit abgeschafft. Diese Neuregelung wurde in Bezug auf die vorgegebenen Mindestflächen eingeführt: Um Urlaub auf dem Bauernhof anbieten zu können, bedarf es entweder 0,5 Hektar an Obst- oder Weinfläche oder 1,0 Hektar an Wiesen, Ackerfutterbauflächen oder Sonderkulturen. Falls diese Flächen nicht im Eigentum des landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wird von nun an nur mehr ein gültiger Pachtvertrag vorausgesetzt und nicht mehr einer mit zehnjähriger Laufzeit. 

Weiters wurde entschieden, dass die 1,5 Großvieheinheiten (GVE) als weitere Voraussetzung für die UaB-Tätigkeit neben Rindern, Schafen und Ziegen jetzt auch Schweine und Geflügel umfassen können. Ausgenommen von dieser verpflichtenden 1,5 GVE-Haltung waren bisher Pferdehaltungsbetriebe mit Reittätigkeit und mindestens fünf Pferden oder Ponys. Mit der neuen Regelung gilt diese Ausnahme auch für Betriebe mit Kutscherdienst.  

Laut Landesrat Schuler sind diese "Anpassungen notwenig, da sie den Entwicklungen auf den Höfen und der Landwirtschaft Rechnung tragen".

LPA/np

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