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Verfahren für den Erwerb einer Liegenschaft

Erwerb eines "öffentlichen" Gutes von seiten eines Privaten

Unbewegliche Güter: Wenn eine Liegenschaft nicht institutionell verwendet oder zweckbestimmt wird und somit zum verfügbaren Vermögen gehört, kann jeder Bürger oder jede Rechtsperson einen einfachen Antrag zum Erwerb oder zur Anmietung bzw. Konzession stellen. Das einschlägige Entgelt wird vom Landesschätzamt festgelegt: falls der Antragsteller dieses akzeptiert, unterbreitet das Vermögensamt den entsprechenden Vertragsentwurf der Landesregierung zur Genehmigung des Abschlusses.

Bewegliche Güter können nach den geltenden Bestimmungen veräußert werden, falls der jeweilige Verwahrer die Sachen als außer Gebrauch gesetzt erklärt und ein Gutachten über die Angemessenheit des Preises abgibt, oder dieses bei dem Beamten einholt, der für das Verfahren über den Ankauf jener Klasse von Gütern verantwortlich ist.

Die genannten Sachen können auch unentgeltlich abgetreten werden, wenn die Antragsteller Wohlfahrtsinstitute, öffentliche Körperschaften, Genossenschaften oder Vereinigungen oder andere juristische Personen sind, die keine Gewinnabsicht verfolgen, die ihren Sitz in Südtirol haben und hauptsächlich für die Bevölkerung Südtirols tätig sind.


Erwerb eines privaten Gutes für eine öffentliche Zweckbestimmung

In der Regel erwirbt die öffentliche Verwaltung Liegenschaften über ein Enteignungsverfahren.

Für den Fall, dass ein Liegenschaftsobjekt aufgrund seiner Lage, Größe und seines urbanistischen Umfeldes besonders geeignet ist, sehen die Bestimmungen die Möglichkeit eines direkten Ankaufs über eine Privatverhandlung vor. Auch in diesem Fall wird der Preis vom Landesschätzamt festgelegt: bei Übereinkunft über die Vertragsbedingungen kann der Vertragsentwurf der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden, wonach die Unterzeichnung desselben erfolgt.