Gesetzgebung

Im Tätigkeitsbereich des Vermögensamtes kommen vorwiegend die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 und der einschlägigen Durchführungsverordnung - Dekret des Landeshauptmannes vom 23. Jänner 1998, Nr. 3 - zur Anwendung.

Vom genannten Gesetz sind für Bürger und Vereine folgende Artikel interessant:

  • Art. 11: Verpachtung, Vermietung, Zurverfügungstellung oder Verleih von Vermögensgütern;
  • Art. 16: Bedingungen für den Verkauf von Liegenschaften;
  • Art. 20: Unentgeltliche Abtretung von Liegenschaften an Gemeinden und andere juristische Personen;
  • Art. 20/ter: Abtretung von Liegenschaften, die vom Staat oder von staatlichen Verwaltungen übertragen wurden;
  • Art. 21: Veräußerung außer Gebrauch gesetzter beweglicher Sachen.

Im Folgenden finden Sie das entsprechende Landesgesetz bzw. die Landesverordnung: