Stellenwahl und Stellenbestätigung Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen für Integration

Diese Seite informiert das Personal und neu interessierte Personen im und für das Berufsbild der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration über Stellenwahl und Stellenbestätigung.

Stellen

anklicken Verzeichnis der verfügbaren Stellen ab dem 10. Juli mit fortlaufender Aktualisierung

Online Stellenwahl

Die Stellenwahl findet auf telematischem Wege statt. Um zum Online-Dienst der Stellenwahl zugreifen zu können (und wählen oder explizit verzichten), muss man über eine digitale Identität Spid, eine aktivierte Bürgerkarte oder die Elektronische Identitätskarte (CIE) verfügen. Um sich im Online-Dienst mit dem Referat Inklusion der Bildungsdirektion vor der Stellenwahl beraten zu können, muss man auf dem eigenen Gerät über die Applikation Microsoft-Teams verfügen. Notwendig ist eine Internetverbindung und ein Gerät wie Smartphone, PC, Laptop oder Tablet.

anklicken Online-Stellenwahl Modalität und Zugang

Zeitraum Stellenwahl

Für das Schuljahr 2024/2025 findet die Stellenwahl voraussichtlich in folgenden Zeiträumen statt: für den deutschen Bereich am 6., 7. und 8. August 2024, für den italienischen Bereich am 1. und 2. August 2024, für den ladinischen Bereich am 5. August 2024. 

Reihung für die Stellenwahl vor dem Rücktrittsrecht

anklicken Reihung der Personen für den deutschen Bereich

anklicken Reihung der Personen für den italienischen Bereich 

anklicken Reihung der Personen für den ladinischen Bereich

Die individuellen Vorladungstermine werden kurz vor der Stellenwahl veröffentlicht, wobei daran erinnert wird, dass am Tag der Stellenwahl für das Beratungsgespräch über Teams mit dem Referat Inklusion der Bildungsdirektion 30 Minuten vor dem angegebenen Vorladungstermin in den Online-Dienst einzusteigen ist.

anklicken individuelle Vorladungstermine für den deutschen Bereich

anklicken individuelle Vorladungstermine für den italienischen Bereich

anklicken individuelle Vorladungstermine für den ladinischen Bereich

Die deutsche Stellenwahl für das Schuljahr 2024/2025 ist mit --- Uhr am --- abgeschlossen worden. Erst dann für eventuell übriggebliebene Stellen hier anklicken.
Die italienische Stellenwahl für das Schuljahr 2024/2025 ist mit --- Uhr am --- abgeschlossen worden. Erst dann für eventuell übriggebliebene Stellen hier anklicken.
Die ladinische Stellenwahl für das Schuljahr 2024/2025 ist mit --- Uhr am --- abgeschlossen worden. Erst dann für eventuell übriggebliebene Stellen hier anklicken.

Für weitere Informationen wird auf die jeweiligen Informationsbalken am Ende dieser Seite verwiesen.

Rechtsquelle:

Anlage A des Beschlusses der LR Nr. 186 vom 07.03.2023 "Stellenvergabe für das Integrationspersonal des Landes"

Kontakte:

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Informationsbalken Stellenwahl / Stellenbestätigung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration mit unbefristetem Arbeitsverhältnis und mit befristetem Arbeitsverhältnis über Rangordnung, welche für die Stellenwahl mit Rücktrittsrecht vorgesehen worden sind, haben die Möglichkeit, ihre Entscheidung zur Stellenwahl zu kommen zurückzuziehen und ihre Stelle mit der Definition für das neue Schuljahr zu bestätigen.

Die Frist des Rücktrittsrechtes für das befristete und unbefristete Personal verfällt innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Veröffentlichung der Versetzungsrangordnung für das unbefristete Personal. Der genaue Tag der Veröffentlichung der Versetzungsrangordnung und somit der Fälligkeit der Frist des Rücktrittsrechtes kann nicht angegeben werden, deshalb ist es ratsam, ab dem 10. Juli regelmäßig Einsicht zu nehmen.

Die Frist für das Rücktrittsrecht für das Schuljahr 2024/2025 verfällt mit --- .

Vordruck zum Herunterladen:

Informationen Stellen und Stellenverzeichnis: Erklärungen

  • Stellen, zu welchen das Personal ein Rücktrittsrecht hat, scheinen mit Vorbehalt als verfügbar auf. Nach abgelaufener Frist des Rücktrittsrechtes scheinen diese entweder nicht mehr auf (Rücktrittsrecht wurde eingefordert) oder scheinen diese für die Stellenwahl ohne Vorbehalt verfügbar auf (Rücktrittsrecht wurde nicht eingefordert).
  • Supplenzstellen für genehmigte Abwesenheiten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden fortlaufend eingetragen, sobald feststeht welche Stelle die abwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen definitiv besetzen. Die Supplenzstelle für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, welcher oder welche bei der Stellenwahl wählen muss und erst dann feststeht, steht ausschließlich den Personen zur Verfügung, welche bis zu diesem Moment noch nicht gewählt haben.
  • Das Stellenverzeichnis wird bis zur Stellenwahl fortlaufend aktualisiert und ergänzt und kann auch Veränderungen erfahren.
  • Stellen, welche aufgrund von Versetzungsanträgen von unbefristeten Personal verfügbar sind (mit oder ohne Vorbehalt wegen Rücktrittsrecht), werden erst nach abgelaufener Frist für die Anträge um Versetzung des unbefristeten Personals, also nach dem 10. Juli im Verzeichnis eingetragen.
  • Im Stellenverzeichnis werden auch Stellen aufgenommen, welche, zum Beispiel aufgrund von Pensionierung oder Kündigung, nach dem Beginn des Schuljahres frei werden und schon vor der Stellenwahl bekannt sind. Diese Stellen werden nur für das Schuljahr ohne didaktische Kontinuität vergeben und für die Stellenwahl bis 30. Juni ausgeschrieben. Die Sommerverlängerung bis 31. August erfolgt für das unbefristete Personal allemal; für das befristete Personal, wenn 210 Tage effektiver Dienst erreicht werden und als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.
  • Die Stellen, welche im Verzeichnis kombiniert aufscheinen, können nur in dieser Form gewählt werden. Alle anderen Stellen können im Moment der Wahl nicht kombiniert werden, auch nicht zwei zeitlich aufeinanderfolgende Stellen. Sobald die zentrale Stellenwahl abgeschlossen ist und Stellen übriggeblieben sind, bieten die Führungskräfte der Kindergarten- und Schuldirektionen, bevor sie auf andere Vergabemodalitäten übergehen und soweit es organisatorisch möglich ist, diese Stellen als Zusatzauftrag ohne didaktische Kontinuität den an der eigenen Bildungseinrichtung bereits beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Integration an. Beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration anderer Bildungseinrichtungen mit Interesse an einer übriggebliebenen Stelle von der zentralen Stellenwahl als Zusatzauftrag ohne didaktische Kontinuität müssen sich, sobald die zentrale Stellenwahl abgeschlossen ist, aus eigener Initiative an die Führungskraft der jeweiligen Bildungsdirektion wenden. Es entscheiden dann nach Machbarkeit, im Sinne der Kriterien zur Stellenvergabe nach abgeschlossener zentralen Stellenwahl und in gemeinsamer Absprache die betroffenen Führungskräfte..
  • Die Stellen, welche im Stellenverzeichnis mit Risiko "gering" oder "erhöht" gekennzeichnet sind, sind Stellen mit einem sogenannten Arbeitsrisiko in Bezug auf die Bewegung von Lasten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, für welche die Arbeitsmedizin zur Bewegung von Lasten eine Verschreibung mit Beschränkung ausgestellt hat, haben zu Stellen mit dem jeweiligen Risiko keinen Zugang. Personen, welche eine Stelle mit Risiko wählen, erklären bei der Wahl ausdrücklich über das Arbeitsrisiko informiert zu sein, keine körperlichen Einschränkungen zu haben und eventuell später auftretende Einschränkungen oder eine Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber zu melden. Personal mit einer Risikostelle wird von der Verwaltung zu einer Visite bei der Arbeitsmedizin geschickt. Für Schwangerschaft und bis zu 7 Monaten nach der Entbindung sieht das Arbeitsschutzgesetz im Fall von Risikostellen oder gefährlichen Diensten für die Bediensteten einen besonderen Schutz vor; diese Mitarbeiterinnen wenden sich direkt und unverzüglich an den Arbeitgeber.
  • Für die Stellen, welche im Stellenverzeichnis als Kontinuitätsstellen gekennzeichnet sind, muss man sich der Anwendung der didaktischen Kontinuität und deren Auswirkungen bewusst sein. Stellen mit der Kennzeichnung "Kontinuität" sind Stellen mit didaktischer Kontinuität. Stellen mit der Kennzeichnung "einjährig/Kontinuität" sind Stellen, welche von Schuljahr zu Schuljahr neu genehmigt werden müssen und sind somit Stellen mit didaktischer Kontinuität, wenn die Genehmigung erfolgt. Stellen mit der Kennzeichnung "einjährig" sind Stellen nur für das Schuljahr ohne didaktische Kontinuität. Stellen mit der Kennzeichnung "zeitbegrenzt" sind Stellen mit einer Dauer kürzer als das Schuljahr und ohne didaktische Kontinuität. Stellen mit der Kennzeichnung "Supplenz" sind Supplenzstellen ohne didaktische Kontinuität.
  • Stellen mit einem vertraglichen wöchentlichen Stundenausmaß von 38 Stunden sind Vollzeitstellen, Stellen mit einem vertraglichen wöchentlichen Stundenausmaß unter 38 Stunden sind Teilzeitstellen im Verhältnis. Für Stellen mit einem Stundenausmaß unter 30 % eines Vollzeitauftrages (unter 12 Stunden) wird der Zeitraum des effektiv geleisteten Dienstes in der Rangordnung für die befristete Aufnahme für den Dienstaltersvorrang nicht wie üblich voll berechnet, sondern im Verhältnis.
  • Springerstellen sind Aufträge für das gesamte Schuljahr ohne didaktische Kontinuität. Der Springer oder die Springerin ist einer Kindergarten- oder Schuldirektion zugewiesen und wird über diese nach Bedarf an den verschiedenen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen des zugewiesenen Bezirkes eingesetzt. Das Personal auf einer Springerstelle ist verpflichtet, falls erforderlich, ein eigenes Fahrzeug für die Fahrten zu den verschiedenen Arbeitsorten zu verwenden. Springerstellen haben immer die Risikodefinition „erhöht“.
  • Wer unbefristet aufgenommen werden kann, muss zu diesem Zwecke eine Stelle mit bestimmten Eigenschaften besetzen (erhält eine Mitteilung).
  • Wer zum Wettbewerbsverfahren zugelassen werden kann, muss zu diesem Zwecke eine Stelle mit bestimmten Eigenschaften besetzen laut Beschluss der LR Nr. 554 vom 29.06.2021: Regelung Wettbewerbsverfahren zur Erlangung der Eignung des Integrationspersonals des Landes.
  • Das unbefristete Personal kann nur ganzjährige freie Stellen oder ganzjährige Supplenzstellen wählen. Der Auftrag muss im Sinne dieser Bestimmung zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen, damit er als ganzjährig gilt.
  • Aufträge auf freier Stelle sind je nach Angabe im Stellenverzeichnis Stellen mit oder ohne didaktische Kontinuität und haben in der Regel eine Dauer für das gesamte Schuljahr, also vom 1. September bis 31. August, außer es ist im Stellenverzeichnis ausdrücklich ein kürzerer Zeitraum angegeben.
  • Aufträge auf Supplenzstelle sind nie Stellen mit didaktischer Kontinuität und werden bei der Stellenwahl mit dem Zeitraum wie im Stellenverzeichnis angegeben vergeben, jedenfalls höchstens vom 1. September bis zum 30. Juni. Wird eine Supplenz, dessen voraussichtliches Enddatum vor dem 30. Juni liegt, im Schuljahr ohne Unterbrechung verlängert, bleibt die beauftragte Person dieselbe. Unterbrechungen, die nur das Wochenende betreffen, gelten nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verlängerung des Supplenzauftrages kann abgelehnt werden, sofern diese Verlängerung eine Veränderung des Supplenzauftrages mit sich bringt.
  • Das befristete Personal, das im Laufe des Schuljahres bis zum 30. Juni nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird bis zum 31. August verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.
  • Vom 1. Juli bis zum 31. August wird dem befristeten und unbefristeten Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse bis zum 30. Juni berechnet wird.
  • Detaillierte Informationen zu den Stellen geben die Referate Inklusion der Bildungsdirektionen 30 Minuten vor dem individuellen Vorladungstermin für die Stellenwahl über Teams-Verbindung im Online-Dienst der Stellenwahl.

Informationen Stellenwahl: wer wählt, wer sich verspätet, wer abwesend ist , wer verzichtet, wer kündigt

  • Die Personen, welche für die Stellenwahl vorgesehen sind, müssen die Modalitäten für die Online-Stellenwahl der Abteilung Personal genauestens einsehen und befolgen.
  • Wer eine Stelle wählt, stellt sich innerhalb von 24 Stunden (wenigstens telefonisch) bei der gewählten Kindergarten- oder Schuldirektion vor, auch wenn der Dienst nicht effektiv angetreten wird.
  • Wer aus jedwedem Grund bei der Stellenwahl abwesend ist oder in der für die Wahl vorgesehenen Zeit nicht wählt bzw. nicht ausdrücklich verzichtet, wird aus der Rangordnung für die befristete Aufnahme gestrichen und kann zum nächsten Fälligkeitstermin wieder um Eintragung ansuchen.
  • Wer bei der Stellenwahl ausdrücklich verzichtet (online einsteigt und "Verzicht" anklickt), wird aus der Rangordnung für die befristete Aufnahme gestrichen und kann zum nächsten Fälligkeitstermin wieder um Eintragung ansuchen, außer es wird innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Abschluss der Stellenwahl ein begründeter Antrag gestellt, nicht gestrichen zu werden. Als triftige Gründe gelten, wenn nur mehr Stellen über 50 km vom Wohnsitz entfernt - oder ab der Landesgrenze, wenn der Wohnsitz außerhalb derselben liegt - zur Verfügung standen, wenn nur mehr Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter 19 Stunden zur Verfügung standen, andere schwerwiegende Gründe, welche von dem Direktor oder von der Direktorin der Abteilung Personal als triftig anerkannt werden.
  • Wer von einer gewählten Stelle vor Dienstbeginn zurücktritt oder nach Dienstbeginn kündigt, wird aus der Rangordnung für die befristete Aufnahme gestrichen und kann zum nächsten sinnvollen Fälligkeitstermin wieder um Eintragung ansuchen. Unter Berufung auf einen nachweislich von der Verwaltung anerkannten schwerwiegenden Grund kann der Antrag gestellt werden, dass von der Streichung abgesehen werde.
  • Wer sich mit Verspätung zur Stellenwahl anmelden will, muss den zuständigen Dienst ausdrücklich kontaktieren und kann den Verlauf der Stellenwahl bis zu diesem Moment nicht beanstanden.
  • Das unbefristete Personal, welches eine Stelle wählen muss und dies nicht tut, wird nach abgeschlossener Stellenwahl auf Vorschlag des Referates Inklusion der zuständigen Bildungsdirektion von Amts wegen einer Stelle zugewiesen.

Wer zur Stellenwahl für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration kommt und Anspruch auf die Begünstigungen des Gesetzes 104/1992, Art. 21 oder Art. 33 hat, kann innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal der Abteilung Personal mit dem zur Verfügung gestellten Vordruck den Antrag um Vorrang bei der Stellenwahl stellen. Der Vorrang hat nicht auf die absolute Rangordnung Wirkung, sondern auf die Rangordnung, in welcher man sich befindet, und in dieser auf die Gruppe, welcher man angehört.

 

Vordruck zum Herunterladen:

Fälligkeitstermin 10. Juli, 12.00 Uhr

Der Antrag hat nur für die Stellenwahl des jeweiligen Schuljahres Gültigkeit.

 

Art. 21 des Gesetzes 104/1992 sieht den Vorrang bei der Stellenwahl wegen der eigenen Beeinträchtigung vor (schwere Beeinträchtigung gemäß Art. 3, Absatz 3 oder Zivilinvalidität von mindestens 67% gemäß Art. 3, Absatz 1).

Art. 33 des Gesetzes 104/1992 sieht den Vorrang bei der Stellenwahl wegen der Pflege von Familienmitgliedern mit Beeinträchtigung vor (schwere Beeinträchtigung gemäß Art. 3, Absatz 3), welche den Wohnort in der Autonomen Provinz Bozen haben.

Im Fall von Art. 33 muss für die Wahl mit Vorrang eine Stelle in der Gemeinde des Wohnsitzes der zu pflegenden Person gewählt werden; wenn keine Stelle in dieser Gemeinde zu Verfügung ist, muss eine Stelle  in der nächst näheren Gemeinde gewählt werden.

 

Information zur Einreihung für die Online-Stellenwahl mit und ohne Vorrang

Wer die genannten Begünstigungen laut Gesetz 104/1992 in Anspruch nimmt, scheint aus technischen Gründen in der jeweiligen Rangordnung nur an der Position laut vorgesehenen Kriterien (normale Position) auf.

Im Zeitplan für die Stellenwahl wird sich die betroffene Person hingegen mit einer vorgezogenen Position sehen, um bei der Stellenwahl auch mit Vorrang wählen zu können.  Wer die Begünstigung für die Betreuung einer anderen Person in Anspruch nimmt, sieht sich im Zeitplan für die Stellenwahl mit 2 Positionen, eine mit Vorrang wo nur mit Begrenzung gewählt werden darf und eine spätere ohne Vorrang wo man sich wieder einloggt und ohne Begrenzung gewählt werden kann, wenn man in der Online-Wahl bei der Position mit Vorrang nicht gewählt bzw. verzichtet hat (Achtung: die Person sieht sich mit 2 Positionen bzw. 2 Vorladungsterminen, es ist aber wegen Datenschutz nicht gekennzeichnet „Position mit Vorrang / Position ohne Vorrang“, die Person loggt sich unter eigener Verantwortung in der richtigen Position ein).

HINWEIS: Zum Zeitpunkt der Stellenwahl muss die vom Antragsteller / von der Antragstellerin erklärte Situation, aufgrund welcher der Vorrang zugesprochen wurde, bestehen. Sollte eine andere Situation eingetreten sein, ist der Antragsteller / die Antragstellerin verpflichtet, dies unverzüglich der Dienststelle für Kindergarten- und Integrationspersonal zu melden und die Wahl der Stelle kann dann nur ohne Vorrangposition getätigt werden. 

Ansprechpersonen

Margarethe Egger Trolese
Tel. +39 0471 411605
E-Mail: margarethe.egger@provinz.bz.it