Freistellung aus Erziehungsgründen

Rechtsquellen

Übersicht

24 Monate

30 % Bezahlung

  • steht nur Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag zu
  • in Alternative zum Höchstausmaß an Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern
  • muss unmittelbar im Anschluss an die Mutterschaftszeit, ohne Dienstaufnahme, beantragt werden
  • zählt für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung für ein Kind voll, für jedes weitere Kind nur im Ausmaß von 8 Monaten
  • zählt nicht für die Anreifung des ordentlichen Urlaubes und des 13. Monatsgehaltes

12 Monate zusätzlich für jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburt

30 % Bezahlung

Hinweise

Die Vorankündigungsfrist beträgt 30 Tage.
Der Vater darf die Freistellung frühestens ab dem Entbindungstag beanspruchen.
Die Wahl für diese Freistellung ist unwiderruflich.
Die Freistellung kann in folgenden Fällen unterbrochen werden:
a) bei nachträglich eingetretener Mutterschaftszeit. Der verbliebene Zeitraum muss, bei sonstigem Verfall, ohne Dienstaufnahme beansprucht werden;
b) auf Antrag, wenn nachweislich triftige und unvorhergesehene Gründe eintreten. Dies bewirkt den Verlust auf den nicht genossenen Teil;
c) bei Erkrankung der Lehrperson während der ersten 8 Monate für mehr als 8 aufeinanderfolgende Tage. Der entsprechende Krankheitszeitraum wird der Freistellung hinzugefügt.
Die Freistellung ist in einem einzigen Abschnitt zu beanspruchen, kann aber bei Vorankündigung von 30 Tagen auf den 31. August des auf ihren Beginn folgenden Schuljahres begrenzt werden. Der nicht beanspruchte Zeitraum kann vom anderen Elternteil ab 01.09. und in einem einzigen Abschnitt beansprucht werden.
Nach Beendigung der Mutterschaftszeit und vor Inanspruchnahme der Freistellung aus Erziehungsgründen muss die Lehrperson den angereiften und nicht beanspruchten ordentlichen Urlaub beantragen.
Bei Versetzung außerhalb des Landes wird die Berechnung des Dienstalters neu festgelegt und der Elternzeit angepasst, die dem Anspruchsberechtigten laut staatlichem Gesetz zugestanden wäre.

Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag, die ab folgendem Schuljahr einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten und deren Mutterschaftszeit im Laufe des Sommers d.h. vor dem 1. September endet, können die Freistellung aus Erziehungsgründen beantragen, wenn deren Beginn durch die Beanspruchung des angereiften Urlaubes in das neue Schuljahr fällt. Der Antrag ist gleichzeitig mit dem Ansuchen um ordentlichen Urlaub zu stellen, wobei der ordentliche Urlaub unmittelbar an das Ende der Mutterschaftszeit und der Beginn der Freistellung aus Erziehungsgründen unmittelbar an das Ende des ordentlichen Urlaubes anschließen muss. Damit der unbefristete Arbeitsvertrag juridisch und ökonomisch wirksam wird, tritt die Lehrperson am 1. September den Dienst an und befindet sich ab dem darauffolgenden Tag entweder wieder in ordentlichem Urlaub oder aber in der Freistellung aus Erziehungsgründen.

Der Dienstantritt am 01.09. entfällt für jene Lehrpersonen, die sich am selben Tag in Mutterschaftszeit befinden, da die Mutterschaftszeit als Dienstantritt gilt.

Formular

Version Juni 2017