Mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit (Sabbatjahr)
Rechtsquellen
- Landeskollektivvertrag 23.04.2003, Artikel 16
- Landeskollektivvertrag 12.07.2004, Artikel 9
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 14 vom 18.03.2003
- Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 37 vom 20.09.2007
Übersicht
4 Schuljahre Dienst in Vollzeit 1 Schuljahr Ruhepause |
80 % Bezahlung |
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Hinweise
Der Termin für die Einreichung der Gesuche um Gewährung des Fünfjahreszeitraumes bzw. der Ruhepause oder den Verzicht/Aufschub der Ruhepause wird jährlich mit Rundschreiben des Schulamtsleiters festgelegt (März/April), die Gesuche sind an die zuständige Schulführungskraft zu richten.
Das Schulamt ermittelt die Anzahl der Ansuchen um Gewährung der Ruhepause für das jeweilige Schuljahr, damit das zulässige Kontingent nicht überschritten wird. Erst danach gewährt der/die zuständige Schuldirektor/in die beantragte Ruhepause.
Der gesamte Fünfjahreszeitraum ist in jeder Hinsicht als Arbeitszeit mit Teilzeitverhältnis im Ausmaß von 80% zu betrachten.
- ab dem vierten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 10 Jahren,
- ab dem dritten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 15 Jahren,
- ab dem ersten Schuljahr bei einem Dienstalter von wenigstens 20 Jahren.
Für die Festlegung des Dienstalters zählen auch Dienste, die vor Aufnahme in die Stammrolle bzw. ohne gültigen Studientitel geleistet wurden. Nicht berücksichtigt werden Abwesenheiten ohne Bezüge.
Wird die Ruhepause vor dem fünften Schuljahr beansprucht, ist eine geeignete Sicherstellung für das vorgestreckte Gehalt zu erbringen (unwiderrufliche Sondervollmacht für die Verrechnung der entsprechenden Gehaltsteile über die zustehende Abfertigung). Tritt die Lehrperson vorzeitig aus dem Dienst aus, werden die vorgestreckten Gehaltsteile von der zustehenden Abfertigung in Abzug gebracht.
Auf die Ruhepause oder auf einen Teil derselben kann verzichtet werden. In diesem Fall werden die angereiften und nicht bezogenen Gehaltsteile ausbezahlt.
Die Ruhepause kann auf den darauf folgenden Fünfjahreszeitraum verschoben werden.
Im Rahmen des Fünfjahreszeitraumes kann keine Teilzeit beantragt werden.
Im Zeitraum der Arbeitsleistung bewirken Abwesenheiten ohne Gehaltskürzung keine Veränderung des Fünfjahreszeitraumes.
Abwesenheiten mit reduzierten Bezügen bewirken die Unterbrechung des Fünfjahreszeitraumes. Die Besoldung während der Unterbrechung erfolgt aufgrund des geltenden Arbeitsvertrages, wobei der Fünfjahreszeitraum entsprechend dem Zeitraum der Unterbrechung verlängert wird.
Im Jahr der Ruhepause kann keine andere Abwesenheit gewährt werden mit Ausnahme der Mutterschaftszeit und der Abwesenheit wegen schwerer Krankheit bzw. "normaler" Krankheit mit Wirkung ab dem dritten Monat nach Feststellung. In diesen Fällen werden die Ruhepause und der Fünfjahreszeitraum für den notwendigen Zeitraum unterbrochen und nach Beendigung der entsprechenden Abwesenheit neu festgelegt d.h. der Fünfjahreszeitraum bzw. die Ruhepause werden verlängert, entsprechend der Dauer der Unterbrechung.
Formulare
Gesuchsvorlagen:
Version Februar 2020