Unterschutzstellung

Kulturgüter, wie etwa Bau- und Kunstdenkmäler, historische Gärten und Parks, archäologische Funde oder Archive können unter Denkmalschutz gestellt werden. Die Kulturgüter müssen mindestens 50 Jahre alt sein und dürfen kein Werk eines noch lebenden Künstlers sein.

Der Ablauf einer Unterschutzstellung ist folgender:

  1. Die Direktorin der Landesabteilung Denkmalpflege ermittelt die Güter von besonderem künstlerischen, geschichtlichen, archäologischen oder volkskundlichen Wert, die unter Denkmalschutz zu stellen sind.
  2. Die Eigentümer der Güter werden über den Unterschutzstellungsvorschlag informiert. Bis zum Entscheid der Landesregierung, welcher innerhalb von 180 Tagen ab dem Vorschlag gefällt werden muss, ist das vorgeschlagene Kulturgut als unter Schutz gestellt zu betrachten.
  3. Innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen ab Vorschlag hat der Eigentümer die Möglichkeit, Stellungnahmen und Einwände vorzubringen.
  4. Danach entscheidet die Landesregierung über die Denkmalschutzbindung für das vorgeschlagene Kulturgut. Dabei muss zwischen direkter und indirekter Denkmalschutzbindung unterschieden werden. Die direkte Denkmalschutzbindung betrifft das Kulturgut selbst. Indirekte Denkmalschutzbindungen, so genannte Bannzonen, betreffen hingegen die Umgebung eines unter direktem Denkmalschutz stehenden Kulturgutes und sollen beispielsweise die freie Sicht auf dieses Gut garantieren.
  5. Aufhebungen und Nichtübertragungen der Denkmalschutzbindungen erfolgen ebenfalls mit Beschluss der Landesregierung. Bei kleineren Flächen bis zu 25 Quadratmetern kann die Aufhebung oder die Nichtübertragung der Denkmalschutzbindung direkt vom Abteilungsdirektor veranlasst werden.