Gemeinnütziges Bauen ist jetzt genau geregelt
Landesregierung genehmigt Richtlinien zur Gewährung der Beiträge - Mietpreis muss mindestens 5 Prozent unter Landesmietzins liegen - Mair: "Das Modell ist Schlüssel zu mehr Mietwohnraum in Südtirol"
BOZEN (LPA). Mit dem Inkrafttreten der Wohnreform 2025 am 20. Juni ist es gemeinnützigen Trägern und Gemeinden nun möglich, nicht nur Wiedergewinnungsprojekte, sondern auch Neubauprojekte zu verwirklichen. Die genauen Richtlinien für die Beitragsgewährung hat die Landesregierung am 1. Juli genehmigt.
Bereits im März wurde das erste gemeinnützige Wohnbauprojekt, das die Arche im KVW in Brixen verwirklichen möchte, vorgestellt (das Landespresseamt berichtete). Nun kann dieses erste Vorhaben in die Umsetzungsphase gehen, denn die Landesregierung hat am 1. Juli die neuen Richtlinien für die Gewährung der Beiträge genehmigt. Die bisherigen Richtlinien galten lediglich für Wiedergewinnungsprojekte und wurden mit dem aktuellen Landesregierungsbeschluss aufgehoben.
Erfreut über diesen weiteren wichtigen Schritt zeigt sich Wohnbau-Landesrätin Ulli Mair: "Das Interesse vonseiten der gemeinnützigen Bauträger und auch von etlichen Gemeinden ist groß. Wir erwarten uns, dass diese neue Möglichkeit in ganz Südtirol genutzt wird und flächendeckend neue preisgünstige Mietwohnungen entstehen."
"Wichtige Änderungen, die jetzt gelten, betreffen nicht nur die Art der Projekte, sowohl Wiedergewinnung als auch Neubau, sondern weiters die zugelassenen Träger und die Zielgruppen, die durch das Landesgesetz deutlich ausgeweitet wurden", erklärt Luca Critelli, der Direktor des Ressorts Wohnbau und Sicherheit.
Was die Förderungssätze anbelangt, ist für Neubauprojekte und Wiedergewinnungsprojekte ein Beitrag des Landes von bis zu 55 Prozent der Planungs- und Baukosten vorgesehen. Sollte die wiedergewonnene Immobilie seit mindestens 10 Jahren nicht genutzt sein, ist als Anreiz zur Leerstandsbekämpfung eine Aufstockung des Beitragssatzes von bis zu 10 Prozent vorgesehen.
An der Förderung gebunden ist die Auflage, dass die Wohnungen 30 Jahre lang zu einem gedeckelten Mietpreis vergeben werden oder an die anderen für das Projekt vorgesehenen Zielsetzungen (z. B. Arbeiterheim oder Studentenheim) gebunden sind. Auch die Eintragung der Bindung für Ansässige, gemäß Art. 39 des Landesgesetzes für Raum und Landschaft, wurde in die Bestimmungen eingefügt. Vorhaben des gemeinnützigen Wohnbaus können auf Flächen verwirklicht werden, die sich im Eigentum des öffentlichen oder gemeinnützigen Bauträgers befinden oder ihm mit Oberflächenrecht zur Verfügung gestellt werden. Auch geförderte Wohnbauflächen, welche sich im Eigentum der Gemeinden befinden, können für die Projekte genutzt werden.
Was den Mietzins der Wohnungen anbelangt, muss dieser mindestens 5 Prozent niedriger sein als der Landesmietzins.
Anträge auf Beitrag können jährlich bis Ende August gestellt werden. Damit heuer bereits erste Gesuche für gemeinnützige Wohnbauprojekte eingereicht werden können, gibt es laut Beschluss für 2025 eine verlängerte Frist bis Ende Oktober.
Besser geregelt wurde auch das Vorkaufrecht von Land und Gemeinde, die mögliche Nachfolge im Projekt sowie die Folgen bei Verstoß gegen die vorgesehenen Bindungen und Auflagen.
pir/san