Institut für den sozialen Wohnbau - Wobi

Das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol (Externer Link) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat die Funktionen einer Hilfskörperschaft des Landes mit verwaltungsmäßiger, vermögensrechtlicher und buchhalterischer Selbständigkeit. Das Wohnbauinstitut hat die Aufgabe, die Wohnbauprogramme, die von der Landesregierung beschlossen werden, durchzuführen und das eigene und das Wohnungsvermögen des Landes sowie jenes anderer öffentlicher Körperschaften, das ihm anvertraut wird, zu verwalten.
Die Organe des Wohnbauinstituts sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Präsident,
  3. der Aufsichtsrat.

Das Wohnbauinstitut führt die Buchhaltung ausschließlich nach dem Wirtschafts- und Vermögenssystem laut den Grundsätzen des Zivilgesetzbuches. Weitere Informationen finden Sie unter der Abteilung Wohnungsbau.

Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.
Der Gesetzmäßigkeitskontrolle und Sachkontrolle durch die Landesregierung sind gemäß Artikel 19 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998 Nr. 13,folgende Beschlüsse des Wohnbauinstitutes unterworfen:

  • die Verordnungen,
  • die Ordnung der Ämter und der Aufbau der Dienste,
  • der Haushaltsvoranschlag,
  • der Abschlussrechnung,
  • die Personalordnung und die Bereichsabkommen sowie deren Änderungen,
  • die Abkommen zwischen dem Wohnbauinstitut und anderen Körperschaften
  • die Aufnahme von Darlehen
  • die Amtsentschädigung, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates und jenen des Aufsichtsrates zustehen.

Außerdem übermittelt das Wohnbauinstitut der Landesregierung innerhalb von sieben Tagen ab Sitzungsdatum ein Verzeichnis über die gefassten Beschlüsse. Die Landesregierung kann die Übermittlung einzelner dieser Beschlüsse anfordern. Der Verwaltungsrat kann aus eigener Initiative Beschlüsse der Landesregierung zur Gesetzmäßigkeitskontrolle unterbreiten.
Die Landesregierung kann innerhalb von 30 bzw. innerhalb von 60 Tagen, wenn es sich um Verordnungen handelt, ab Empfangsdatum die Beschlüsse, welche die Gesetze, die Verordnungen oder das Statut des Wohnbauinstitutes verletzen, sowie jene, die eine offenkundige Verletzung der Interessen des Wohnbauinstitutes selbst oder des Landes bedeuten, aufheben. Die Beschlüsse, die den Haushaltsvoranschlag und die Abschlussrechnung betreffen, werden vollstreckbar, wenn die Landesregierung diese nicht innerhalb der Verfallsfrist von 60 Tagen, was den Haushaltsvoranschlag anbelangt, bzw. von 30 Tagen, was die Abschlussrechnung betrifft, aufhebt.
Falls die ordentlichen Organe des Wohnbauinstituts, trotz vorhergehender Aufforderung, säumig sind oder in Untätigkeit verharren, entsendet die Landesregierung einen eigenen Kommissär, um die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichthandlungen vorzunehmen oder um gültig übernommenen Verpflichtungen nachzukommen.
Außerdem kann die Landesregierung den Verwaltungs- und den Aufsichtsrat des Wohnbauinstitutes auflösen und einen Kommissär ernennen, wenn diese den gesetzlich oder den im Statut des Wohnbauinstitutes festgelegten Pflichten wiederholt nicht nachkommen oder dieselben in schwerwiegender Weise vernachlässigen, oder wenn sie, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit auszuüben.

Hinsichtlich des Institutes für den sozialen Wohnbau obliegt der Landesregierung die Beschlussfassung in folgenden Bereichen:

Statut

Das Statut des Wohnbauinstitutes wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Landesregierung genehmigt.

Stellenplan

Das Plansoll des Personals der örtlichen Körperschaften, welche dem Land unterstellt sind oder deren Ordnung in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fällt oder ihm übertragen ist, wird mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag derselben festgelegt (Artikel 8, des Landesgesetzes Nr. 6/2015).

Ermächtigung zur Abweichung vom Proporz

Mit Artikel 89 des neuen Autonomiestatuts wurden die Grundlagen, auf welchen der Proporz für die Staatsstellen zu berechnen ist, festgelegt: Ausschlaggebend ist dabei die Stärke der Sprachgruppen, wie sie aus der Volkszählung hervorgeht. Mit der Durchführungsbestimmung DPR 1. Februar 1973, Nr. 49 wurde diese Bemessungsgrundlage auch für die örtlichen Körperschaften anwendbar.
Das Landesgesetz vom 18. Oktober 1988, Nr. 40 bestimmt, dass die Stellen des Landes und der vom Land abhängigen öffentlichen Körperschaften oder der Körperschaften deren Ordnung in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes fällt und deren abhängigen Betriebe, den Bürgern der drei Sprachgruppen zusteht. Die Stellenzuweisung erfolgt gemäß ihres zahlenmäßigen Verhältnisses, welches aus der letzten Volkszählung des Gebietes der Körperschaft hervorgeht.
Gemäß Artikel 26, Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 2. September 2013, Nr. 22 kann die Landesregierung Stellen, welche einer Sprachgruppe vorbehalten sind, einer der beiden anderen Sprachgruppen zuweisen, sofern:

  • keine Gewinner/innen oder Geeigneten der jeweiligen Sprachgruppe vorhanden sind und
  • dringende und unaufschiebbare Diensterfordernisse die Besetzung der diesbezüglichen Stellen erforderlich machen sowie
  • eine entsprechende Anzahl von Stellen der Sprachgruppe, welche Stellen abtritt, in einer anderen Funktionsebene oder Gruppe von Funktionsebenen vorbehalten wird.

Im Zuge späterer Stellenbesetzungen erfolgt ein Ausgleich der auf der Grundlage von Absatz 1 zugewiesenen Stellen. Diese Abweichung des Proporzes bedarf jedoch der Ermächtigung der Landesregierung.