Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste

Die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) sind Körperschaften ohne Gewinnzwecke, die gemäß Regionalgesetz vom 21. September 2005, Nr. 7, („Neuordnung der öffentlichen Fürsorge- und Wohlfahrtseinrichtungen – öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste") Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts haben und die durch die Erbringung von Maßnahmen und Diensten im Sozial- und Betreuungsbereich und im sozial-sanitären Bereich versuchen, Behinderungen, Notlagen und Unbehagen, die Einzelne oder Familien betreffen, zu lindern oder zu beseitigen. Die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste sind öffentliche nichtwirtschaftliche Körperschaften.
Es gibt im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol 30 öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB). Das im Sinne des Artikels 18 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, errichtete Betriebsregister der in Südtirol tätigen öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) wird vom Amt für Senioren und Sozialsprengel geführt.

Hier finden Sie die aktualisierte Version  der Sammlung der koordinierten Texte der Gesetze und Verordnungen der Region auf dem Sachgebiet der Ordnung der öffentlichen Betriebe für Pflegeund Betreuungsdienste (ÖBPB).

Die aktuelle Version der Regionalgesetzgebung finden Sie auf der Homepage der Region. (Externer Link)

 

Das Amt für Aufsicht und Beratung bietet rechtliche Beratung in Form von telefonischen Auskünften und in der Verfassung von Gutachten an.

Folgende Verwaltungsmaßnahmen unterliegen gemäß Artikel 8/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, (Externer Link) der Gesetzmäßigkeitskontrolle bzw. der Sachkontrolle durch die Landesregierung:

  • die Abschlussrechnung;
  • die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter;
  • die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs;
  • die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte;

Die Landesregierung kann Beschlüsse wegen Gesetzesverletzung aufheben. Wenn sich die Landesregierung nicht innerhalb von 30 bzw. 45 Tagen nach Eingang derselben äußert, werden sie rechtskräftig.

Die Landesregierung entsendet einen eigenen Kommissar, falls die Betriebe Maßnahmen, die kraft Gesetz obligatorisch sind, hinauszögern oder unterlassen, und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig werden, oder falls sie infolge der Pflicht der Stimmenthaltung für die Mitglieder des Verwaltungsrates nicht im Stande sein sollten, einen Beschluss zu fassen.

Hier die wichtigsten Mitteilungen der Abteilung 7 betreffend Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste:

Mitteilung Nr.11/Abt. 7 vom 23.08.2022
Kontrolle der Akten der Öffentlichen Betriebe für Pflege-und Betreuungsdienste